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Ihre Legitimation bildet eine gerichtliche oder notarielle Ausfertigung
des Wahlaktes. ·
H.17.
Die Direktion versammelt sich auf Einladung des Generaldirektors oder
dessen in der Direktionssitzung von Jahr zu Jahr zu waͤhlenden Stellvertre-
ters jeden Monat wenigstens ein Mal auf dem Buͤreau der Gesellschaft, um
gemeinschaftlich die laufenden Geschaͤfte zu besprechen und daruͤber zu beschlie-
ßen. In den Versammlungen führt der Generaldirektor, oder in dessen Ver-
hinderung sein Stellvertreter, den Vorsitz und leitet die Berathungen.
Zur Fassung gültiger Direktionsbeschlüsse. ist die Anwesenheit von wenig-
stens drei Direktionsmitgliedern nothwendig und hinreichend; im Falle der Stim-
mengleichheit giebt die Stimme des Generaldirektors, beziehungsweise seines
Stellvertreters, den Ausschlag.
Die Beschlüsse der Direktion werden in ein Protokollbuch eingetragen
und von den Anwesenden unterzeichnet.
« His.
Alle schriftliche Handlungen der Direktion sind verbindlich, wenn sie von
dem Generaldirektor oder dessen Stellvertreter und wenigstens noch einem Di-
rektionsmitgliede vollzogen sind.
g. 18.
Die Direktion kann jederzeit die Berufung einer Verwaltungsraths=
Sitzung beschließen und durch ihren Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter ver-
anlassen. Der Verwaltungerat kann dagegen jederzeit nicht allein von der
Geschäftsführung der Direktion Kenntniß nehmen, sondern auch die Theilnahme
einzelner Direktionsmitglieder an seinen Sitzungen und jede geschäftliche Aus-
kunft von denselben verlangen. Ebenso hat der Generaldirektor, oder im Falle
der Verhinderung desselben dessen Stellverktreter, das Recht, den Verwaltungs-
raths-Sitzungen mit berathender Stimme beizuwohnen.
S. 20.
Die Direktion bezieht für ihre Mühewaltung die im H. 43. bestimmte
Tantieme.
K. 21.
Der Verwaltungsrath ist befugt, alle oder einzelne Direktionsmitglieder
wegen Verletzung ihrer Dienstpflichten, sowie wegen grober Fahrlässigkeit jeder-
zeit zu entsetzen. Jedoch ist zu einem solchen Beschlusse die Uebereinstimmung
von zwei Dritteln der sämmtlichen Mitglieder des Verwaltungsrathes erfor-
derlich. Die solchergestalt ausgesprochene Entsetzung hat zur Folge, daß alle
dem betreffenden Direktionsmitgliede vertragsmaßig gewährten Ansprüche an
die Gesellschaft auf Besoldungen, Entschädigungen, Grakifikationen oder andere
Vortheile für die Zukunft von selbst erlöschen; diese Bestimmung ist in die
Dienstverträge wörtlich aufzunehmen. 8
B. Von