— 638 —
Artikel 2.
Die Königlich Preußische Regierung, von dem Grundsatze ausgehend,
daß das Unternehmen wesentlich als ein Preußisches zu betrachten sei, har der
Thuͤringischen Eisenbahngesellschaft, von welcher im beiderseitigen Einverstaͤnd-
nisse die Vorarbeiten fuͤr die im Artikel 1. bezeichnete Eisenbahn von Weißen-
fels nach Gera besorgt worden sind, die Konzession zum Bau und Betriebe
dieser Eisenbahn bereits verliehen, wogegen andererseits die Fürstlich Reuß-
Mauische Regierung die Zusage ertheilt, die Thüringische Eisenbahngesellschaft
auch ihrerseits zum Bau und Betrieb der dem Fürstlichen Gebiete angehören-
den Bahnstrecke unter gleich günsligen Bedingungen zuzulassen und das Statut
dieser Gesellschaft und seine publizirten Nachträge anzuerkennen.
Artikel 3.
Hinsichtlich der Zeit der Ausführung der Eisenbahn von Weißenfels
nach Gera sind beide Regierungen darüber einverstanden, daß die Thäringische
Eisenbahngesellschaft nach Maaßgabe des Preußischen Gesetzes über die Eisen-
bahnunternehmungen vom 3. November 1838. anzuhalten isi, die Bahn inner-
halb einer angemessenen Frist fertig zu stellen.
Artikel 4.
Im Allgemeinen werden die von der Thüringischen Eisenbahngesellschaft
vorgelegten Vorarbeiken als Grundlage des Bauprojektes für das Unterneh-
men anerkannt. Die Genehmigung und Feststellung der Bahnhofsanlagen und
der einzelnen Bauwerke und die Veränderung der Bahnlinien in den einzelnen.
Theilen, unbeschadet der Hauptrichtung, bleiben innerhalb eines jeden Stkaats-
gebieres der betreffenden Regierung vorbehalten. Die Fürstlich Reug-Plauische
Regierung spricht jedoch schon jetzt ihre Genehmigung der von der Gesellschaft
vorgelegten Projekte zu den Bahnhöfen und Bauwerken, sowie der Bahnlinie
für das Fürstliche Gebiet unter dem Vorbchalt aus, daß die von der Thürin=
gischen Eisenbahngesellschaft etwa noch gewünschten Veränderungen der Bau-
Eneorke nachträglich zur Genehmigung vorzulegen sind.
Artikel 5.
Hinsichtlich der Bauausführung ist man ferner insbesondere dahin über-
eingekommen, daß die Spurweite vier Fuß acht und einen halben Zoll Engli-
schen Maaßes im Lichten der Schienen betragen und daß der Unterbau sofort
durchgängig in der für ein doppeltes Schienengeleis erforderlichen Kronenbreite
übereinstimmend mit der der Thüringischen Eisenbahn ausgeführt werden soll.
Artikel 6.
Die Königlich Preußische Regierung übernimmt unter Mitvertretung der
Fürst=