Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Fuͤrstlich Reußischen Regierung die Pruͤfung und Feststellung des Fahrplans 
auf der Weißenfels-Geraer Eisenbahn und wird dafür Sorge tragen, daß die 
Fahrten auf der Thüringischen und der Weißenfels-Geraer Bahn gehäörig in 
einander greifen und jedenfalls so eingerichtet werden, daß von Gera nach 
Leipzig und Halle und in den entgegengesetzten Richtungen eine tägliche zusam- 
Menhelngende Beförderung ohne andern als durch die Natur des Betriebes be- 
dingten Aufenthalt stattfinde, und daß von Gera nach Gerstungen wie von 
da zurück eine gleiche Einrichtung, wenn auch mit einem Aufenthalte in Wei- 
Pßenfels, getroffen werde. 
Sollte sich zur Erreichung dieses Zweckes oder überhaupt im Interesse 
des öffentlichen Verkehrs die Einrichtung von Nachtfahrten auf der Weißen- 
fels-Geraer Bahn nöthig machen, so würde die Königlich Preußische Regie- 
rung auf die geeigneten Maaßregeln Bedacht nehmen, um die Thüringische 
Eisenbahngesellschaft dazu anzuhalten. 
Artikel 7. 
Der Tarif für die Fahrpreise auf der Weißenfels-Geraer Eisenbahn un- 
terliegt ausschließlich der Genehmigung der Königlich Preußischen Regierung; 
derselbe soll nicht höhere Preise erbale, als auf der Thüringischen mit Ein- 
schluß der Weißenfels-Leipziger Bahn gleichzeitig bestehen. 
Artikel 8. 
Zwischen den beiderseitigen Uncerthanen soll weder hinsichtlich der Be- 
förderung noch der Zeit der Abfertigung ein Unterschied gemacht werden, na- 
mentlich sollen die aus dem Gebiete des einen Staates in das Gebiet des an- 
deren Staates übergehenden Transporte weder in Beziehung auf die Abferti- 
gung, noch rücksichtlich der Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden, 
als die aus dem betreffenden Staate abgehenden oder darin verbleibenden. 
Artikel 9F. 
Die Bahnpolizei wird nach Maaßgabe des für die Thüringische Eisen- 
bahngesellschaft bereits bestehenden Polizeireglements, über dessen Ausdehnung 
auf die Weißenfels-Geraer Eisenbahn beide kontrahirenden Regierungen einver- 
standen sind, gehandhabt. Zu dem Ende wird die Fürstlich Reuß-Plauische 
Regierung das gedachte Reglement nebst seinen Nachträgen für die in ihrem 
Gebiete belegene Bahnslrecke seiner Zeit publiziren und in Kraft setzen. 
Artikel 10. 
Beide Regierungen sind übereingekommen, daß die wegen Handhabung 
der Paß= und Fremdenpolizei bei Reisen mittelst der Eisenbahn unter ihnen 
theilweis vertragsmäßig schon bestehenden, theils noch zu verabredenden Be- 
(r. 4124.) 70“ stim-
	        
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