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Artikel 13.
In Rücksicht des Gebrauchs der Eisenbahn für Militairzwecke ist Fol-
gendes vereinbart worden:
1) Für alle Transporte von Militairpersonen oder Militaireffekten, welche
für Rechnung der Königlich Preußischen oder Fürstlich Reüßischen Mi-
litairverwalkung auf der Weißenfels -Geraer Eisenbahn bewirkt werden,
wird den beiderseitigen Milirairverwaltungen gegenseitig völlige Gleich-
stellung zugesichert, so daß die Bezahlung dafür an die Eisenbahnver=
waltung nach ganz gleichen Satzen erfolgen soll.
2) Wenn in Folge etwaniger Bundesbeschlüsse oder anderer außerordent=
licher Umstände auf Anordnung der Königlich Preußischen oder Fürsl-
lich Reußischen Regierung größere Truppenbewegungen auf der mehr-
gedachten Eisenbahn stattsinden sollten, so liegt der Verwaltung der letz-
teren ob, für diese, für Sendungen von Waffen, für Kriegs= und Ver-
pflegungs-Bedürfnisse, sowie von Milikaireffekten jeglicher Art, insoweit
solche Gendungen zur Beförderung auf Eisenbahnen überhaupt geeignet
sind, nöthigen Falls auch außerordentliche Fahrken einzurichten und für
dergleichen Transporte alle Transportmittel, die der ungestört forkzu-
setzende regelmäßige Oienst nicht in Anspruch nimmt, zu verwenden und,
soweit cthunlich, hlerzu in den Stand zu setzen, nicht minder die mit Mi-
litairpersonen besetzten und mir Militaireffekten beladenen, von einer an-
stoßenden Bahn kommenden Transportfahrzeuge auf die eigene Bahn,
vorausgesetzk, daß diese dazu geeignet sind, zu übernehmen, auch mit den
disponiblen Lokomotiven weiter zu führen.
Die Leitung aller solcher Transporte bleibt jedoch lediglich dem
Dienstpersonal der Bahnverwaltung überlassen, dessen Anordnung wah-
rend der Fahrt Folge zu leisten ist. Hinsichtlich des an die Eisenbahn-
Verwaltung zu entrichtenden Fahrgeldes rritt, wie unter Nr. 1., eine
völlige Gleichstellung der beiderseitigen Militairverwaltungen ein.
3) Die kontrahirenden Regierungen sind darüber einverstanden, daß einer
jeden auf der Eisenbahn von Weißenfels nach Gera, sowie in entgegen-
esetzter Richtung durch das Gebiet des anderen Theils zu bewirkenden
ruppensendung, die herkömmliche Anzeige und Vernehmung der bethei-
ligten Regierung in angemessener Frist vorausgehen müsse. Im Falle
außerordentlicher Dringlichkeit, wo ohne Gefährdung des Zweckes eine
vorgängige Vernehmung mit der betheiligten Regierung nicht zu bewir-
ken sein würde, wollen jedoch die hohen Regierungen es geschehen lassen,
daß von dieser Anzeige und Vernehmung ausnahmsweise abgeseben werde,
wogegen auch in solchen Fällen der Absendung der Trüppentransporte
unter allen Umständen eine Anzeige an die betheiligte Regierung oder
an die nach Befinden deshalb mit Anwelsung zu versthenden beseesfen-
den Behörden vorangehen soll.
(Wr. W24.) Ar-P