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burger Chaussee bis zur Culmer Kreisgrenze in der Richtung auf Briesen, ge-
nehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu
den Chausseen erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme
der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die
Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Straßen zur Anwendung
kommen sollen. Zugleich will Ich dem Kreise Graudenz gegen Uebernahme der
künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen das Recht zur Erhebung
des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen
jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthal-
tenen Beslimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung be-
treffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem Chaussee-
eld -Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der
Ehansserpollzei-Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 13. Mai 1857.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 4726.) Allerhöchster Erlaß vom 13. Mai 1857., betressend die erleihung der fis-
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis-Chausseen
im Kreise Culm: 1) von Stolno bis zur Graudenzer Kreisgrenze bei
Mischkekrug in der Richtung auf Graudenz, und 2) von Briesen bis zur
Graudenzer Kreisgrenze bei Jerentowitz in der Richtung auf Rehden, so-
wie 3) einer Steinpflasterung von der Koupirung der Trinke bei Culm
über die Ostrow-Kämpe bis zur Weichselsähre bei Glugowbko.
N# Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau 1) der
Straße von Stolno bis zur Graudenzer Kreisgrenze bei Mischkekrug in der
Richtung auf Graudenz, 2) der Straße von Briesen bis zur Graudenzer Kreis-
grenze bei Jerentowitz in der Richtung auf Rehden und 3) einer Steinpflaste-
rung von der Koupirung der Trinke bei Culm über die Ostrow-Kämpe bis zur
Weichselfähre bei Glugowko im Kreise Culm, Regierungsbezirk Marienwerder,
genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die
zu den Chausseen erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Enc-
nahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der
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