Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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burger Chaussee bis zur Culmer Kreisgrenze in der Richtung auf Briesen, ge- 
nehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu 
den Chausseen erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme 
der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die 
Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Straßen zur Anwendung 
kommen sollen. Zugleich will Ich dem Kreise Graudenz gegen Uebernahme der 
künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen das Recht zur Erhebung 
des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen 
jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthal- 
tenen Beslimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung be- 
treffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem Chaussee- 
eld -Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der 
Ehansserpollzei-Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 13. Mai 1857. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(Nr. 4726.) Allerhöchster Erlaß vom 13. Mai 1857., betressend die erleihung der fis- 
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis-Chausseen 
im Kreise Culm: 1) von Stolno bis zur Graudenzer Kreisgrenze bei 
Mischkekrug in der Richtung auf Graudenz, und 2) von Briesen bis zur 
Graudenzer Kreisgrenze bei Jerentowitz in der Richtung auf Rehden, so- 
wie 3) einer Steinpflasterung von der Koupirung der Trinke bei Culm 
über die Ostrow-Kämpe bis zur Weichselsähre bei Glugowbko. 
N# Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau 1) der 
Straße von Stolno bis zur Graudenzer Kreisgrenze bei Mischkekrug in der 
Richtung auf Graudenz, 2) der Straße von Briesen bis zur Graudenzer Kreis- 
grenze bei Jerentowitz in der Richtung auf Rehden und 3) einer Steinpflaste- 
rung von der Koupirung der Trinke bei Culm über die Ostrow-Kämpe bis zur 
Weichselfähre bei Glugowko im Kreise Culm, Regierungsbezirk Marienwerder, 
genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die 
zu den Chausseen erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Enc- 
nahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der 
für
	        
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