Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

Jahren aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigssens 
Einem Prozent jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuld= 
verschreibungen, nach Maaßgabe des genehmigten Tilgungsplanes. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1857. ab in dem Mo- 
nate September jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, 
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu versta#rken, sowie sämmtliche 
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie 
die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buch- 
staben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzah- 
lung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekannemachung erfolgt 
sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amts- 
blatte der Königlichen Regierung zu Posen, sowie in der Posener Zeitung und 
in dem Staats-Anzeiger und, falls eines der gedachten Bläkter eingehen sollte, 
kr denenige anderen Blärrern, welche hierzu der Oberpräsident der Provinz 
estimmt. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjährlichen Terminen, am 1. April und am 1. Oktober, von heute an 
gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, begiehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
bei der Kreis-Kommunalkasse in Wreschen, und zwar auch in der nach dem 
Eintritt des Fälligkeitsrermins folgenden Zeit, bei der Provinzial-Hülfskasse in 
Posen dagegen nur während eines halben Jahres nach der Fälligkeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapicals präsemirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Faälligkeitstermine 
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungskerminc nicht erhoben werden, sowie die innerhalb#vier Jahren 
nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Th. I. 
Tit. 51. F. 120. sell. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Wreschen. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden; doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung oder der Provinzial-Hülfskasse in 
Posen anmeldet und den stattgehabten Besitz der Zinskupons durch Vorzeigung 
der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf 
der Berjährungsfrisi der Betrag der angemelderen und bis dahin nicht vorge- 
kommenen Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind acht halbjährige JZinskupons bis 
(Nr. 4727.) zum
	        
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