Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Großherzogthum Posen, Regierungsbezirk Posen. 
Talon 
zur 
Kreis-Obligation des Wreschener Kreises. 
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der Obli- 
gation des Wreschener Kreises 
Litir. über Thaler 
à . . . .. Prozent Zinsen die te Serie Zinskupons fuͤr die fuͤnf Jahre 18.. 
bis 18.. bei der Kreis-Kommunalkasse zu Wreschen oder bei der Provinzial- 
Huͤlfskasse in Posen. 
Wreschen, den 18. 
Die ständische Kreis-Kommission für den Chaufseebau im 
Mreschener Kreise. 
  
(Nr. 4728.) Verordnung, betreffend den Steuersatz vom inländischen Rübenzucker und die 
Eingangszollsätze vom ausländischen Zucker und Syrup für den Zeitraum 
vom 1. September 1857. bis Ende August 1858. Vom 25. Juni 1857. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 1c. 
verordnen, auf Grund einer zwischen den Regierungen der zum Zollvereine ge- 
hörenden Staaten stattgehabten Verständigung und in Gemaßheit der Ueber- 
einkunft wegen Besteuerung des Rübenzuckers vom 4. April 1853., sowie der 
Vereinbarungen wegen Verzollung des ausläándischen Zuckers und Syrups, 
was folgt: 
K. 1. 
Während des Zeitraums vom 1. September d. J. bis Ende August 
1858. wird die Steuer vom inländischen Rübenzucker mit sechs Silbergroschen 
oder ein und zwanzig Kreuzern vom ZJollzentner der zur Juckerbereitung be- 
stimmtren rohen Rüben erhoben. 
g. 2. 
Waͤhrend des im §. 1. bezeichneten Zeitraums ist an Eingangszoll von 
ausländischem Zucker und Syrup zu erheben, und zwar vom 
#. 4727—4.) 1) Zucker
	        
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