Full text : Hof- und Staats-Handbuch des Königreichs Bayern.

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B.

Ergänzungen  und  Abänderungen

des

Revidirten  Reglements  für  die  Immobiliar-Feuersozietät  der  landschaftlich
  nicht  assoziationsfähigen  ländlichen  Grundbesitzer  in  den
Regierungsbezirken  Königsberg  und  Gumbinnen,  mit  Einschluß
der  ländlichen  Grundstücke  in  dem  zum  Mohrunger  landschaftlichen
  Departement  gehörigen  Theile  des  Regierungsbezirks
Marienwerder  vom  18.  November  1860.

Zu  g.  9.
Der  letzte  Satz  erhaͤlt  nachstehende  Fassung:

Auch  soll  es  einzelnen  Besitzern,  welche  ihre  bei  der  Sozietät  aufnahmefähigen
  Gebaude  anderweit  gegen  Feuersgefahr  bereits  versichert
haben,  nichtsdestoweniger  gestattet  sein,  mit  anderen  Gebäuden  desselben
  Grundstücks  in  diese  Sozietät  unter  der  Bedingung  einzutreten,
daß  nach  Ablauf  eines  Jahres  auch  jene  Gebäude  in  dieser  Sozietät
versichert  werden.

Zwischen  den  &G#  11.  und  12.  wird  folgende  neue  Bestimmung  eingeschaltet:

.  11.  à.
Rückversicherung.

Die  Sozietätsverwaltung  ist  befugt,  bei  anderen  Versicherungsanstalten,
  welche  zu  dergleichen  Geschäften  im  Preußischen  Staate
ermächtigt  sind,  Rückversicherung  zu  nehmen.

Die  Direktion  hat  zu  bestimmen,  unter  welchen  Bedingungen
und  mit  welchen  Versicherungsanstalten  solche  Rückversicherungsnahmen
eingegangen  werden  können,  jedoch  darf  dies  nur  mit  Genehmigung
der  Reprdsentanten  geschehen.

Zu  §.  12.  18.

Supplementkataster  sollen  nicht  mehr  zur  Anwendung  kommen,  und  die
a-