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bildet, ist darunter die Preußische Schiffslast von 4000 Pfund zu
verstehen.
2) Wenn bei der Feststellung des Hafengeldes und Bohlwerksgeldes
für Flöße resp. Waaren derselben Kategorie (I. 4. und II. des Tarifs)
ein Bruchtheil vom Zentner, Scheffel u. s. w. sich ergiebt, so
wird dieser Bruchtheil, sobald derselbe die Hälfte der als Maaßstab
angegebenen Größen-Einheit erreicht oder übersteigr, für voll,
sonst aber gar nicht berechnet.
3) Das Hafengebiet (I. und II. des Tarifs) umfaßt
a) die Oder von der Grenze zwischen Güstow und Pommerensdorf
bis zu der zwischen dem Zieskeschen und dem Schumacherschen
Grundslücke befindlichen Grenze zwischen der Unterwpyk
und Grabow,
hb) den Dunzig und
c) die Parnitz.
4) Ausländische Schiffe und Fahrzeuge derjenigen Nationen:
a) mit welchen wegen Behandlung ihrer Schiffe und deren Ladung
gleich den inländischen ein besonderer Vertrag zur Zeit
des Eingangs in den Hafen nicht besleht, oder
b) welche ihrerseits aus anderer Veranlassung die Preußischen
gaist und deren Ladung nicht gleich den inländischen beandeln,
haben die in dem Tarif zu I. angegebenen Hafenabgaben doppelt
zu entrichten.
5) Außer den in diesem Tarif feslgesetzten Abgaben, den nach dem Tarif
vom 24. Oktober 1840. zu erhebenden Lootsengebühren und den
besonderen Vergütigungen, welche den nach freier Wahl angenommenen
Hafendienern für das Verholen der Schiffe im Hafengebiete
zukommen, wird für die Benutzung des Hafens, der dazu gehörigen
Bohlwerke, Pfähle, Krahne, Waagen — mit Ausschluß der
Rathswaage — und der sonstigen, der allgemeinen Benutzung gewidmeten
Anstalten an die Stadt keine Gebühr emrichtet.
Es brauchen daher nicht nur die Schiffer und Floßführer oder
deren Stellverkreter den Schiffahrts-, Zoll-, Hafen= und Polizei=Beamten
unter irgend einem Vorwande eine Vergütigung nicht zu
entrichten, sondern es ist jenen ausdrücklich untersagt, einem dieser
Beamten auch nur das geringste Geschenk für die Ausübung seines
Amtes anzubieten, zu verabreichen, oder durch einen Dritten verabreichen
zu lassen, indem ein solches Anerbieten nach den bestehenden
Landesgesetzen bestraft und das Geschenk außerdem zur städtischen
Armenkasse eingezogen werden soll.
6) Ein Unterschied zwischen den, den Einwohnern von Stettin gehörigen
und den fremden Fahrzeugen oder Gütern findet binsichtlich
der Erhebung der in diesem Tarif festgesetzten Abgaben nicht slart.
—— V. Be-