Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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bildet,  ist  darunter  die  Preußische  Schiffslast  von  4000  Pfund  zu
verstehen.

2)  Wenn  bei  der  Feststellung  des  Hafengeldes  und  Bohlwerksgeldes
für  Flöße  resp.  Waaren  derselben  Kategorie  (I.  4.  und  II.  des  Tarifs)
  ein  Bruchtheil  vom  Zentner,  Scheffel  u.  s.  w.  sich  ergiebt,  so
wird  dieser  Bruchtheil,  sobald  derselbe  die  Hälfte  der  als  Maaßstab
  angegebenen  Größen-Einheit  erreicht  oder  übersteigr,  für  voll,
sonst  aber  gar  nicht  berechnet.

3)  Das  Hafengebiet  (I.  und  II.  des  Tarifs)  umfaßt

a)  die  Oder  von  der  Grenze  zwischen  Güstow  und  Pommerensdorf
  bis  zu  der  zwischen  dem  Zieskeschen  und  dem  Schumacherschen
  Grundslücke  befindlichen  Grenze  zwischen  der  Unterwpyk
  und  Grabow,

hb)  den  Dunzig  und

c)  die  Parnitz.

4)  Ausländische  Schiffe  und  Fahrzeuge  derjenigen  Nationen:

a)  mit  welchen  wegen  Behandlung  ihrer  Schiffe  und  deren  Ladung
  gleich  den  inländischen  ein  besonderer  Vertrag  zur  Zeit
des  Eingangs  in  den  Hafen  nicht  besleht,  oder

b)  welche  ihrerseits  aus  anderer  Veranlassung  die  Preußischen
gaist  und  deren  Ladung  nicht  gleich  den  inländischen  beandeln,


haben  die  in  dem  Tarif  zu  I.  angegebenen  Hafenabgaben  doppelt
zu  entrichten.

5)  Außer  den  in  diesem  Tarif  feslgesetzten  Abgaben,  den  nach  dem  Tarif
  vom  24.  Oktober  1840.  zu  erhebenden  Lootsengebühren  und  den
besonderen  Vergütigungen,  welche  den  nach  freier  Wahl  angenommenen
  Hafendienern  für  das  Verholen  der  Schiffe  im  Hafengebiete
zukommen,  wird  für  die  Benutzung  des  Hafens,  der  dazu  gehörigen
  Bohlwerke,  Pfähle,  Krahne,  Waagen  —  mit  Ausschluß  der
Rathswaage  —  und  der  sonstigen,  der  allgemeinen  Benutzung  gewidmeten
  Anstalten  an  die  Stadt  keine  Gebühr  emrichtet.

Es  brauchen  daher  nicht  nur  die  Schiffer  und  Floßführer  oder
deren  Stellverkreter  den  Schiffahrts-,  Zoll-,  Hafen=  und  Polizei=Beamten
  unter  irgend  einem  Vorwande  eine  Vergütigung  nicht  zu
entrichten,  sondern  es  ist  jenen  ausdrücklich  untersagt,  einem  dieser
Beamten  auch  nur  das  geringste  Geschenk  für  die  Ausübung  seines
Amtes  anzubieten,  zu  verabreichen,  oder  durch  einen  Dritten  verabreichen
  zu  lassen,  indem  ein  solches  Anerbieten  nach  den  bestehenden
Landesgesetzen  bestraft  und  das  Geschenk  außerdem  zur  städtischen
Armenkasse  eingezogen  werden  soll.

6)  Ein  Unterschied  zwischen  den,  den  Einwohnern  von  Stettin  gehörigen
  und  den  fremden  Fahrzeugen  oder  Gütern  findet  binsichtlich
der  Erhebung  der  in  diesem  Tarif  festgesetzten  Abgaben  nicht  slart.

——  V.  Be-