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(Nr. 4731.) Tarif, nach welchem die Gefälle für die Benutzung des Misdroyer Kanals zu
erheben sind. Vom 1. Juni 1857.
E. wird entrichtet:
I. von jedem Bobeee .. ... .... . . . . . 2 Sgr. 6 Pf.
II. von jedem größeren Fahrzeuge, Prahm, Kahn rc.
beladen 10 —-unbeladen.....................................
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Bemerkung: 1) Für beladen ist ein Fahrzeug zu erachten, wenn es
mehr als zwei Personen außer der Bemannung, beziehungsweise
mehr als fünf Zentner außer dem
Zubehdr des Fahrzeuges trägt.
2) Für die zu größeren Fobrgeunen gehörenden, diesen
angehängten kleinen Kähne wird eine besondere Abgabe
nicht entrichtet.
III. Von Holzflößen für jeden Holzsta 1 Sgr. 6 Pf.
Zusätzliche Bestimmungen.
1) Die vorgeschriebenen Sätze sind ohne Rücksicht auf die Entfernung, in
welcher der Kanal benutzt wird, und bei jedem Wasserstande, ohne Rücksicht
auf dessen Höhe, zu entrichten.
2) Die Zahlung der Gefälle erfolgt an der als solche bezeichneten Hebestelle,
so oft dieselbe passirt wird.
3) Kähne, welche im Eigenthum des Staats sich befinden, sowie Kähne,
die zu Transporten dienen, welche für unmittelbare Rechnung des Staats
geschehen, beladen oder unbeladen, sind von der Entrichtung der Ababe
frei.
s Außerdem werden Befreiungen von Zahlung der Kanalgefaͤlle nur
den vom Besitzer des Kanals mit Freikarten versehenen Personen gewaͤhrt,
welche alsdann solche bei sich fuͤhren muͤssen.
Auch steht dem Besitzer des Kanals das Recht zu, besondere Vertraͤge
wegen Benutzung desselben abzuschließen.
4) Bei der Erhebung der Abgabe, ingleichen bei der Bestrafung der Uebertretungen
und beim Verfahren gegen die Angeschuldigten, kommen die
desfallsigen allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen in Anwendung.
5) Die Revision des Tarifs von fünf zu fünf Jahren wird vorbehalten.
Sanssouci, den 1. Juni 1857.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
(Nr. 4731—433.) (Nr. 4732.)