Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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(Nr.  4731.)  Tarif,  nach  welchem  die  Gefälle  für  die  Benutzung  des  Misdroyer  Kanals  zu
erheben  sind.  Vom  1.  Juni  1857.

E.  wird  entrichtet:

I.  von  jedem  Bobeee  ..  ...  ....  .  .  .  .  .  2  Sgr.  6  Pf.

II.  von  jedem  größeren  Fahrzeuge,  Prahm,  Kahn  rc.
beladen  10  —-unbeladen.....................................
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Bemerkung:  1)  Für  beladen  ist  ein  Fahrzeug  zu  erachten,  wenn  es
mehr  als  zwei  Personen  außer  der  Bemannung,  beziehungsweise
  mehr  als  fünf  Zentner  außer  dem
Zubehdr  des  Fahrzeuges  trägt.

2)  Für  die  zu  größeren  Fobrgeunen  gehörenden,  diesen
angehängten  kleinen  Kähne  wird  eine  besondere  Abgabe
  nicht  entrichtet.

III.  Von  Holzflößen  für  jeden  Holzsta  1  Sgr.  6  Pf.

Zusätzliche  Bestimmungen.

1)  Die  vorgeschriebenen  Sätze  sind  ohne  Rücksicht  auf  die  Entfernung,  in
welcher  der  Kanal  benutzt  wird,  und  bei  jedem  Wasserstande,  ohne  Rücksicht
  auf  dessen  Höhe,  zu  entrichten.

2)  Die  Zahlung  der  Gefälle  erfolgt  an  der  als  solche  bezeichneten  Hebestelle,
  so  oft  dieselbe  passirt  wird.

3)  Kähne,  welche  im  Eigenthum  des  Staats  sich  befinden,  sowie  Kähne,
die  zu  Transporten  dienen,  welche  für  unmittelbare  Rechnung  des  Staats
geschehen,  beladen  oder  unbeladen,  sind  von  der  Entrichtung  der  Ababe

  frei.
s  Außerdem  werden  Befreiungen  von  Zahlung  der  Kanalgefaͤlle  nur
den  vom  Besitzer  des  Kanals  mit  Freikarten  versehenen  Personen  gewaͤhrt,
  welche  alsdann  solche  bei  sich  fuͤhren  muͤssen.

Auch  steht  dem  Besitzer  des  Kanals  das  Recht  zu,  besondere  Vertraͤge
  wegen  Benutzung  desselben  abzuschließen.

4)  Bei  der  Erhebung  der  Abgabe,  ingleichen  bei  der  Bestrafung  der  Uebertretungen
  und  beim  Verfahren  gegen  die  Angeschuldigten,  kommen  die
desfallsigen  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  in  Anwendung.

5)  Die  Revision  des  Tarifs  von  fünf  zu  fünf  Jahren  wird  vorbehalten.

Sanssouci,  den  1.  Juni  1857.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

 

(Nr.  4731—433.)  (Nr.  4732.)