Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

— 563 — 
Statut 
der 
Gladbacher Aktiengesellschaft für Druckerei und Appretur. 
Titel l. 
Bildung, Sitz, Dauer und Gegenstand der Gesellschaft. 
Artikel 1. 
Unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung wird zwischen 
den oben bezeichneren Personen und allen denjenigen, welche sich durch Erwer- 
bung von Aktien betheiligen werden, eine Aktiengesellschaft nach Artikel 29. und 
folgenden des Rheinischen Handelsgesetzbuches in Gemäßheit des Gesetzes vom 
9. November 1843. unter nachfolgenden Formen errichtet. 
Die Gesellschaft erhält den Namen: 
„Gladbacher Aktiengesellschaft für Druckerei und Appretur.“ 
Artikel 2. 
Der Sitz der Gesellschaft ist zu Gladbach. 
Artikel 3. 
Die Dauer der Gesellschaft ist auf funfzig Jahre bestimmt, vom Tage 
der landesherrlichen Genehmigung an gerechnet. Die Generalversammlung kann 
eine Verlängerung der Dauer der Gesellschaft über diese Frist hinaus (nach 
Art. 46.) beschließen; dieser Beschluß unterliegt der landesherrlichen Gench- 
migung. 
Artikel 4. 
Der Zweck der Gesellschaft ist die Errichtung und der Betrieb von Ap- 
pretir-Anstalten, Farbereien und Druckereien aller Art, sowie überhaupt die 
weitere Verarbeitung von Garnen und Geweben in allen dem Konsum anpas- 
senden Formen. Weiter ist die Gesellschaft befugt, mit den beziehenolichen 
Stoffen, Ganz= und Halbfabrikaten Handel zu betreiben, dieselben zu kaufen 
und zu verkaufen, und alle diejenigen Manipulationen mit den gewonnenen 
- vorzunehmen, wodurch das Fabrikat dem Markte zugänglicher ge- 
macht wird. 
Titel II. 
Grundkapital, Aktien, Aktionaire. 
Artikel 5. 
Das Grundkapital der Gesellschaft besteht aus zweihunderktausend Tha- 
lern Preußisch Kuram, in Einrausend Aktien von zweihundert Thalern jede. 
(Nr. 4735.) 732 Ar-ü
	        
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