Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

– z65 — 
oder Talons mortifizirt werden, so erläßt der Verwaltungsrath dreimal in Zwi- 
schenräumen von vier Monaken eine öffentliche Aufforderung, jene Dokumente 
einzuliefern oder die etwaigen Rechte an denselben geltend zu machen. Sind, 
nachdem zwei Monate nach der letzten Aufforderung vergangen, die Dokumente 
nicht eingeliefert, oder die Rechte nicht geltend gemacht worden, so erklärt das 
betreffende Landgericht die Dokumente für nicheig. Der Verwaltungsrath ver- 
öffenrlicht diesen Beschluß durch die Gesellschaftsblätrer und fertigt an Stelle 
dieser Dokumente andere aus. 
Die Kosten dieses Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern dem 
Betheiligten zur Last. 
Dividendenscheine können weder aufgeboten, noch mortifizirt werden. Doch 
soll demsenigen, welcher den Verlust der Dividendenscheine vor Ablauf der Ver- 
jahrungsfrist bei dem Verwaltungsrathe anmeldet und den stattgehabten Besitz 
durch Vorzeigung der Aktien oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach 
Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht 
vorgekommenen Oioidendenscheine gegen Quittung ausbezahlt werden. 
Artikel 10. 
Alle Aktionaire haben in Gladbach Domizil zu wählen. Diejenigen, die 
kein besonderes Domizil gewählt haben, sollen so angesehen werden, als hätten 
sie ihr Domizil auf dem Sekretariate des Handelsgerichts zu Gladbach. Meh- 
rere Repräsentanten und Rechtsnachfolger eines Aktionairs sind nicht befugt, 
ihre Rechte einzeln und getrennt auszuüben, sie können dieselben vielmehr nur 
zusammen, und zwar durch Eine Person, wahrnehmen lassen. 
Artikel 11. 
Ueber den Betrag der Aktien hinaus ist der Aktionair, unter welcher 
Benennung es auch sei, zu Zahlungen nicht verpflichtet, den einzigen Fall der 
im Artikel 7. vorgesehenen Konventionalstrafe ausgenommen. 
Artikel 12. 
Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in dem 
Kreisblatte von Gladbach, dem Intelligenzblatte von Rheydt, dem Verkündiger 
von Viersen und in der Kölnischen Zeitung. 
Geht eins dieser Blätter ein, so soll die Veröffentlichung in den übrig 
bleibenden Blattern so lange genügen, bis die nächsie Generalversammlung an 
die Stelle des eingegangenen Blattes ein anderes besti mi und dasselbe die 
Genehmigung der Regierung zu Düsseldorf erhalten hat, insofern nicht schon 
vor dieser Zeit eine solche Bestimmung durch den Verwaltungsrath getroffen 
und von der Regierung genehmigt worden ist. Die Regierung zu Düsseldorf 
ist befugt, die Wahl anderer Blädtter zu fordern, nöthigenfalls solche vorzu- 
schreiben. Alle in Betreff der Gesellschaftsblaätter eintretenden Aenderungen 
sind durch das Amtsblatt dieser Regierung und durch die bleibenden Gesell- 
schaftsblätter, und, wenn das eingehende Blatt in dem Bezirke einer anderen 
Regierung erschienen ist, auch durch das Amtsblatt der letzteren bekannt 
zu machen. 
(Nr. 4735.) Titel
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.