– z65 —
oder Talons mortifizirt werden, so erläßt der Verwaltungsrath dreimal in Zwi-
schenräumen von vier Monaken eine öffentliche Aufforderung, jene Dokumente
einzuliefern oder die etwaigen Rechte an denselben geltend zu machen. Sind,
nachdem zwei Monate nach der letzten Aufforderung vergangen, die Dokumente
nicht eingeliefert, oder die Rechte nicht geltend gemacht worden, so erklärt das
betreffende Landgericht die Dokumente für nicheig. Der Verwaltungsrath ver-
öffenrlicht diesen Beschluß durch die Gesellschaftsblätrer und fertigt an Stelle
dieser Dokumente andere aus.
Die Kosten dieses Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern dem
Betheiligten zur Last.
Dividendenscheine können weder aufgeboten, noch mortifizirt werden. Doch
soll demsenigen, welcher den Verlust der Dividendenscheine vor Ablauf der Ver-
jahrungsfrist bei dem Verwaltungsrathe anmeldet und den stattgehabten Besitz
durch Vorzeigung der Aktien oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach
Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht
vorgekommenen Oioidendenscheine gegen Quittung ausbezahlt werden.
Artikel 10.
Alle Aktionaire haben in Gladbach Domizil zu wählen. Diejenigen, die
kein besonderes Domizil gewählt haben, sollen so angesehen werden, als hätten
sie ihr Domizil auf dem Sekretariate des Handelsgerichts zu Gladbach. Meh-
rere Repräsentanten und Rechtsnachfolger eines Aktionairs sind nicht befugt,
ihre Rechte einzeln und getrennt auszuüben, sie können dieselben vielmehr nur
zusammen, und zwar durch Eine Person, wahrnehmen lassen.
Artikel 11.
Ueber den Betrag der Aktien hinaus ist der Aktionair, unter welcher
Benennung es auch sei, zu Zahlungen nicht verpflichtet, den einzigen Fall der
im Artikel 7. vorgesehenen Konventionalstrafe ausgenommen.
Artikel 12.
Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in dem
Kreisblatte von Gladbach, dem Intelligenzblatte von Rheydt, dem Verkündiger
von Viersen und in der Kölnischen Zeitung.
Geht eins dieser Blätter ein, so soll die Veröffentlichung in den übrig
bleibenden Blattern so lange genügen, bis die nächsie Generalversammlung an
die Stelle des eingegangenen Blattes ein anderes besti mi und dasselbe die
Genehmigung der Regierung zu Düsseldorf erhalten hat, insofern nicht schon
vor dieser Zeit eine solche Bestimmung durch den Verwaltungsrath getroffen
und von der Regierung genehmigt worden ist. Die Regierung zu Düsseldorf
ist befugt, die Wahl anderer Blädtter zu fordern, nöthigenfalls solche vorzu-
schreiben. Alle in Betreff der Gesellschaftsblaätter eintretenden Aenderungen
sind durch das Amtsblatt dieser Regierung und durch die bleibenden Gesell-
schaftsblätter, und, wenn das eingehende Blatt in dem Bezirke einer anderen
Regierung erschienen ist, auch durch das Amtsblatt der letzteren bekannt
zu machen.
(Nr. 4735.) Titel