Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Titel III. 
Von dem Verwaltungsrathe. 
Artikel 13. 
Die obere Leitung der Gesellschaft, sowie die Vertretung derselben in 
allen Beziehungen wird einem von der Generalversammlung ernannten Ver- 
waltungsrathe anvertraut. Die Wahlverhandlung erfolgt in Gegemwart eines 
Notars, und ein von diesem über das Resultat derselben ausgestellter Akt bildet 
die Legitimation der Verwaltung. « 
Der Verwaltungsrath besteht aus zehn Mitgliedern. Ihre Funktionen 
dauern sechs Jahre. · 
Nach zwei Jahren scheiden die drei an Dienstjahren aͤltesten Mitglieder, 
nach vier Jahren die darnach folgenden drei Mitglieder und nach sechs Jahren 
die übrigen Mirglieder aus dem Verwaltungsrathe aus. 
Die Generalversammlung wählt ihre Nachfolger durch geheime Ab- 
stimmung. 
Welche Mitglieder in den Jahren, wo der Turnus noch nicht feststeht, 
auszuscheiden haben, wird durch das Loos bestimmt. 
Die Ausscheidenden sind wieder waͤhlbar. Die Namen der Gewaͤhlten 
werden durch die im Artikel 12. benannten Blaͤtter oͤffentlich bekannt gemacht. 
Artikel 14. 
Für die Dauer des Baues des Etablissements und für die ersten sechs 
Jahre des Geschäftsbetriebes bilden die Stifter der Gesellschaft, die Herren: 
Friedrich Diergardt, Franz Wilhelm Königs, Wilhelm Heinrich Lamberts 
Martins Sohn, Anton Lamberts Chr. Sohn, Johann Heinrich Pferdmenges, 
Gustav Adolph Braß, August Kleinjung, Johann Wilhelm Furmanns, Johann 
Wilhelm Brink senior und Johann Peter Pauen den Verwaltungsrath. 
Dieser hat alle statutmäßigen Rechte und Plichten, jedoch mit Ausnahme 
der Befugniß zur Erwerbung und Veräußerung von Immobilien, wozu derselbe 
in jedem einzelnen Falle die besondere Ermächtigung der Generalversammlung 
bedarf. Der ersien Generalversammlung stehr es indessen frei zu beschließen, 
daß dieser erste Verwaltungsrath die vollen, in Artikel 19. angegebenen Be- 
fugnisse auszuüben habe. 
Die ersie theilweise Erneuerung desselben findet in der ordentlichen Gene- 
ralversammlung des Jahres 1863. statt. 
Die Generalversammlung hat das Recht, mit einer Mehrzahl von drei 
Vierteln der anwesenden Stimmen eines oder mehrere Mitglieder des Ver- 
waltungsrathes auszuscheiden und an deren Stelle neue Mitglieder zu wählen. 
Jedoch muß dazu ein Antrag von wenigstens zehn Aktionairen, die zu- 
kamen vierzig oder mehr Aktien besitzen, rechtzeitig (Artikel 34.) einge- 
reicht sein. 
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