Zur Fassung eines guͤltigen Beschlusses ist die Anwesenheit von wenig-
stens sechs Mitgliedern erforderlich.
Artikel 19.
Der Verwaltungsrath beschließt innerhalb der Grenzen des Statuts über
alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit solche nicht der Beschlußnahme der
Generalversammlung ausdrücklich vorbehalten sind.
Er entscheidel über die Erwerbung und Veräußerung von Immobilien
und Gerechtsamen, über Neubauen, große Reparaturen an den Immobilien,
sowie über Lage, Plan und Umfang der zu errichtenden Etablissements.
Er bestimmt über die Anlegung der disponiblen Fonds; er setzt den Tarif
für die Leisiungen der Anstalt fest; er bestimmt die Höhe der zu bewilligenden
oder in Anspruch zu nehmenden Kredite; er erkennt über alle Verträge, welche
sich auf Regulirung der Preise und des Absatzes der Produkte der Gesellschaft
beziehen, sowie über alle Ankäufe von Rohprodukten für die Fabrikation oder
für den Handel der Gesellschaft, insofern der Gegenstand des Ein= oder Ver-
kaufs über den Betrag von zweitausend Thalern hinausgeht. Er ist berechtigt,
über Alles, was das Interesse der Gesellschaft berrifft, Verträge abzuschließen,
zu kompromittiren, sich zu vergleichen und zu substituiren.
Sollte die Höhe des in Anspruch zu nehmenden Krediks, oder der Gegen-
stand des Einkaufs oder eines abzuschließenden Vertrages oder Vergleichs, oder
der Preis eines zu erwerbenden Immobiliars den Betrag eines Achtels des emit-
tirten Aktienkapitals überschreiten, so ist die Genehmigung der Generalversamm-
lung erforderlich.
Derselben Genehmigung bedarf es, wenn der Tarwerth eines zu ver-
dußernden Immobiliars den Betrag eines Achtels des emittirten Aktienkapitals
übersteigt.
Anleihen ist desgleichen die Autorisation der Generalversammlung
erforderlich.
Die bei der letzteren hierüber zu stellenden Anträge sind bei der Einbe-
rufung im Allgemeinen anzugeben.
Er ernennt und entsetzt nach Maaßgabe des Dienstvertrages den Direktor,
sowie in der Regel, auf den Vorschlag des Direktors, alle übrigen Beamten
der Gesellschaft, welche in Jahresgehalt stehen und eine Besoldung von über
dreihundert Thaler jahrlich erhalten. Er bestimmt die Gehälter der Beamten
und die allgemeinen Verwaltungskosten. Er ist befugt, alle Beamten der Ge-
sellschaft wegen Dienstvergehen, Fahrlässigkeit oder aus anderen Gründen jeder-
zeit zu entlassen. Er erläßt und ändert die speziellen Dienstinstruktionen für
den Oirektor.
Sowie der Verwaltungsrath selbst handeln und unterhandeln, Vergleiche
und Kompromisse über alle Angelegenheiten der Gesellschaft abschließen kann,
so ist er auch befugt, in allen diesen Beziehungen sich vertreten zu lassen.
Der Verwaltungsrath ist befugt, eines oder mehrere seiner Mitglieder,
sowie den Direktor oder außerordentliche Kommissarien zu bestimmten Ge-
schäften zu delegiren und diesen die erforderlichen Vollmachten auszufertigen.
Ar-