Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

Zur Fassung eines guͤltigen Beschlusses ist die Anwesenheit von wenig- 
stens sechs Mitgliedern erforderlich. 
Artikel 19. 
Der Verwaltungsrath beschließt innerhalb der Grenzen des Statuts über 
alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit solche nicht der Beschlußnahme der 
Generalversammlung ausdrücklich vorbehalten sind. 
Er entscheidel über die Erwerbung und Veräußerung von Immobilien 
und Gerechtsamen, über Neubauen, große Reparaturen an den Immobilien, 
sowie über Lage, Plan und Umfang der zu errichtenden Etablissements. 
Er bestimmt über die Anlegung der disponiblen Fonds; er setzt den Tarif 
für die Leisiungen der Anstalt fest; er bestimmt die Höhe der zu bewilligenden 
oder in Anspruch zu nehmenden Kredite; er erkennt über alle Verträge, welche 
sich auf Regulirung der Preise und des Absatzes der Produkte der Gesellschaft 
beziehen, sowie über alle Ankäufe von Rohprodukten für die Fabrikation oder 
für den Handel der Gesellschaft, insofern der Gegenstand des Ein= oder Ver- 
kaufs über den Betrag von zweitausend Thalern hinausgeht. Er ist berechtigt, 
über Alles, was das Interesse der Gesellschaft berrifft, Verträge abzuschließen, 
zu kompromittiren, sich zu vergleichen und zu substituiren. 
Sollte die Höhe des in Anspruch zu nehmenden Krediks, oder der Gegen- 
stand des Einkaufs oder eines abzuschließenden Vertrages oder Vergleichs, oder 
der Preis eines zu erwerbenden Immobiliars den Betrag eines Achtels des emit- 
tirten Aktienkapitals überschreiten, so ist die Genehmigung der Generalversamm- 
lung erforderlich. 
Derselben Genehmigung bedarf es, wenn der Tarwerth eines zu ver- 
dußernden Immobiliars den Betrag eines Achtels des emittirten Aktienkapitals 
übersteigt. 
Anleihen ist desgleichen die Autorisation der Generalversammlung 
erforderlich. 
Die bei der letzteren hierüber zu stellenden Anträge sind bei der Einbe- 
rufung im Allgemeinen anzugeben. 
Er ernennt und entsetzt nach Maaßgabe des Dienstvertrages den Direktor, 
sowie in der Regel, auf den Vorschlag des Direktors, alle übrigen Beamten 
der Gesellschaft, welche in Jahresgehalt stehen und eine Besoldung von über 
dreihundert Thaler jahrlich erhalten. Er bestimmt die Gehälter der Beamten 
und die allgemeinen Verwaltungskosten. Er ist befugt, alle Beamten der Ge- 
sellschaft wegen Dienstvergehen, Fahrlässigkeit oder aus anderen Gründen jeder- 
zeit zu entlassen. Er erläßt und ändert die speziellen Dienstinstruktionen für 
den Oirektor. 
Sowie der Verwaltungsrath selbst handeln und unterhandeln, Vergleiche 
und Kompromisse über alle Angelegenheiten der Gesellschaft abschließen kann, 
so ist er auch befugt, in allen diesen Beziehungen sich vertreten zu lassen. 
Der Verwaltungsrath ist befugt, eines oder mehrere seiner Mitglieder, 
sowie den Direktor oder außerordentliche Kommissarien zu bestimmten Ge- 
schäften zu delegiren und diesen die erforderlichen Vollmachten auszufertigen. 
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