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schaͤfte, welche als Ausfuͤhrung der bereits getroffenen Einrichtungen oder ge-
faßten Beschluͤsse oder abgeschlossenen Vertraͤge zu betrachten sind; doch muͤs-
sen alle Unterschriften des Direktors von einem der Mitglieder des Verwal-
tungsrathes oder in Behinderungsfaͤllen von einem Beamien der Gesellschaft,
den der Verwaltungsrath delegirt, kontrasignirt werden.
ader Name dieses Beamten wird durch die Gesellschaftsblaͤtter bekannt
gemacht.
Der Direktor ist verpflichtet, bei allen gerichtlichen Verhandlungen, bei
welchen die Partei durch einen Bevollmächtigten sich vertreten lassen kann, die
Rechte der Gesellschaft wahrzunehmen. Seine Legitimation bildet die vom
Verwaltungsrathe zu ertheilende Vollmacht oder Bestallung.
Artikel 25.
Der Direktor ernennt und entsetzt alle Beamten der Gesellschaft, deren
Ernennung und Entlassung nicht dem Verwaltungsrathe vorbehalten ist, nach
Maaßgabe des mit denselben abgeschlossenen Diensivertrages. Er ist befugt,
diejenigen Beamten, deren Entlassung ihm nicht zusteht, zu suspendiren und
hat über die Emtlassung derselben die Entscheidung des Verwaltungsrathes
herbeizuführen. Eine hierauf bezügliche Klausel ist in den Dienstvertrag
mit aufzunehmen.
Artikel 26.
Bei Krankheits= oder sonstigen Behinderungsfällen des Direktors über-
nimmt ein vom Verwaltungsrathe dazu bestimmtes Mitglied des Verwaltungs-
rathes oder ein von diesem ernannter Angestellter der Gesellschaft provisorisch
dessen ODienst.
Der Name dieses Angestellten wird durch die Gesellschaftsblätter be-
kannt gemacht. Eine notarielle Ausfertigung des Wahlaktes bildet die Legiti-
mation des Direktors.
Artikel 27.
d Direktor muß mindestens zehn Aktien der Gesellschaft besitzen oder
erwerben.
Diese Aktien werden in das Archiv der Gesellschaft hinterlegt und dür-
fen, so lange die Funklionen des Inhabers dauern, weder verdußert, noch
übertragen werden.
Titel V.
Von den Generalversammlungen.
Artikel 28.
Zur Theilnahme an der Generalversammlung und an deren Verhand-
lungen