Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

— 571 — 
lungen sind nur diejenigen Mktionaire befugt, auf deren Namen eine oder meh- 
rere Aktien acht Tage vor der Versammlung bei der Direktion angemeldet 
sind. Die Einschreibung der Aktien erfolgt bei dem Verwaltungsrathe entwe- 
der gegen Vorzeigung der Aktien oder eines dem Verwaltungsrathe als genü- 
kodd tescheinenden Zeugnisses über den Bestitz derselben, und auf schriftliches 
rsuchen. 
Den in dieser Weise berechtigten Aktionairen, welche sich persbnlich oder 
durch Bevollmächtigte nach Artikel 30. an der Generalversammlung betheiligen 
wollen, werden innerhalb der beiden letzten Tage vor der Generalversammlung 
gegen Ueberreichung der ihnen über die erfolgte Einschreibung der Aktien 
ertheilten Bescheinigung Eintrittskarten ertheilt. 
Dasselbe Verfahren findet auch bei den außerordentlichen Generalver= 
sammlungen statt. 
Für Akrien, auf welche fällige Ratenzahlungen rückständig sind, findet 
eine Theilnahme an der Generalversammlung nicht statt, und können die Inha- 
ber solcher Aktien in derselben sich auch nicht vertreten lassen. 
Artikel 29. 
Das Recht des Stimmens beruht nur auf denjenigen Aktien, welche 
nach Artikel 28. zur Theilnahme an der Generalversammlung befáhigen, und 
sieht mit Ausnahme des im Artikel 43. vorgesehenen Falles nur den Mktio- 
nairen zu, welche zwei oder mehr Aktien besitzen. 
ieses Recht wird in folgendem Verhältniß ausgeübt: 
a) bis zu zwölf Aktien auf je zwei Aktien Eine Stimme; 
b) für die Aktien, welche Jemand über die Zahl zwölf hinaus besitzt, auf 
je vier Aktien Eine Stimme; jedoch kann Niemand mehr als funfzehn 
Stimmen für seine Person abgeben. 
Artikel 30. 
Die Aktionaire können sich in Verhinderungsfällen durch andere, nach 
Artikel 28. zur Theilnahme an den Generalversammlungen befugte Aktionaire 
vertreten lassen, die Handlungshäuser aber auch durch ihre Prokuraträger, die 
Gemeinden und öffentlichen Institute durch ihre Repräsentanten, die M'dere 
jährigen und andere Bevormundete durch ihre Vormünder oder Kuratoren, die 
Ehefrauen durch ihre Ehemänner, wenn die Wertreter auch nicht Aktionaire 
sind. Für mehr als funfzehn Stimmen kann ein Einzelner nicht Vollmachts- 
träger in der Generalversammlung sein. Die Prüfung der Vollmachten erfolgt 
durch den Verwaltungsrath. Entstehende Differenzen über die Gültigkeit oder 
Zulässigkeit einer Bevollmächtigung entscheidet die Generalversammlung. 
Artikel 31. 
Die Generalversammlung tritt regelmäßig jährlich ein Mal, und zwar 
im Monat März, in Gladbach zusammen. · 
(uk.4735.) 74* Außer-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.