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lungen sind nur diejenigen Mktionaire befugt, auf deren Namen eine oder meh-
rere Aktien acht Tage vor der Versammlung bei der Direktion angemeldet
sind. Die Einschreibung der Aktien erfolgt bei dem Verwaltungsrathe entwe-
der gegen Vorzeigung der Aktien oder eines dem Verwaltungsrathe als genü-
kodd tescheinenden Zeugnisses über den Bestitz derselben, und auf schriftliches
rsuchen.
Den in dieser Weise berechtigten Aktionairen, welche sich persbnlich oder
durch Bevollmächtigte nach Artikel 30. an der Generalversammlung betheiligen
wollen, werden innerhalb der beiden letzten Tage vor der Generalversammlung
gegen Ueberreichung der ihnen über die erfolgte Einschreibung der Aktien
ertheilten Bescheinigung Eintrittskarten ertheilt.
Dasselbe Verfahren findet auch bei den außerordentlichen Generalver=
sammlungen statt.
Für Akrien, auf welche fällige Ratenzahlungen rückständig sind, findet
eine Theilnahme an der Generalversammlung nicht statt, und können die Inha-
ber solcher Aktien in derselben sich auch nicht vertreten lassen.
Artikel 29.
Das Recht des Stimmens beruht nur auf denjenigen Aktien, welche
nach Artikel 28. zur Theilnahme an der Generalversammlung befáhigen, und
sieht mit Ausnahme des im Artikel 43. vorgesehenen Falles nur den Mktio-
nairen zu, welche zwei oder mehr Aktien besitzen.
ieses Recht wird in folgendem Verhältniß ausgeübt:
a) bis zu zwölf Aktien auf je zwei Aktien Eine Stimme;
b) für die Aktien, welche Jemand über die Zahl zwölf hinaus besitzt, auf
je vier Aktien Eine Stimme; jedoch kann Niemand mehr als funfzehn
Stimmen für seine Person abgeben.
Artikel 30.
Die Aktionaire können sich in Verhinderungsfällen durch andere, nach
Artikel 28. zur Theilnahme an den Generalversammlungen befugte Aktionaire
vertreten lassen, die Handlungshäuser aber auch durch ihre Prokuraträger, die
Gemeinden und öffentlichen Institute durch ihre Repräsentanten, die M'dere
jährigen und andere Bevormundete durch ihre Vormünder oder Kuratoren, die
Ehefrauen durch ihre Ehemänner, wenn die Wertreter auch nicht Aktionaire
sind. Für mehr als funfzehn Stimmen kann ein Einzelner nicht Vollmachts-
träger in der Generalversammlung sein. Die Prüfung der Vollmachten erfolgt
durch den Verwaltungsrath. Entstehende Differenzen über die Gültigkeit oder
Zulässigkeit einer Bevollmächtigung entscheidet die Generalversammlung.
Artikel 31.
Die Generalversammlung tritt regelmäßig jährlich ein Mal, und zwar
im Monat März, in Gladbach zusammen. ·
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