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Artikel 39.
Der Verwaltungsrath bestimmt, wie viel von dem erzielten Reingewinn
unter die Aktionaire vertheilt werden soll; es sollen mindestens zehn Prozent
des Reingewinnes zur Bildung eines Reservefonds gur Deckung außerordent-
licher Verluste zurückgelegt werden, bis derselbe die Höhe von zwanzig Prozent
des Betrages der aus5gegebenen Aktien erreicht.
Der Reservefonds ist bis zu dieser besiimmten Höhe zu erhalten. Ueber
die Verwendung des Reserwefonds beschließt der Verwaltungsrath.
Artikel 40.
Die Dividenden sind in Gladbach an der Kasse der Gesellschaft zahl-
bar; dieselben können jedoch durch Beschluß des Verwaltungsrathes auch an
andern Orten zahlbar gestellt werden. Hierüber ist jedesmal durch die in Ar-
tikel 12. bezeichneten Gesellschaftsblätter Bekanntmachung zu erlassen. Die
Dioidenden werden jährlich am 15. April gegen Einlieferung der ausgegebenen
Dioidendenscheine ausgezahlt.
Artikel 41.
Die jäahrliche Bilanz soll in den in Artikel 12. bezeichneten Blättern
mitgetheilt werden.
Artikel 42.
Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf von
Hün oren, von dem Tage ab gerechnet, an welchem dieselben zahlbar ge-
ellt sind.
Titel vll.
Auflösung der Gesellschaft.
Artikel 43.
Von dem Verwaltungsrathe oder von Aktionairen, welche zusammen
ein Fünftel des Gesellschaftskapitals besitzen, kann der Antrag auf Auflösung
der Gesellschaft gestellt, die Auflösung selbst aber nur in einer besonders dazu
berufenen Generalversammlung durch eine Mehrheit von drei Vierteln der an-
wesenden oder vertretenen Aktien, vorbehaltlich der landesherrlichen Bestätigung,
beschlossen werden. In dieser Generalverlammlung ist jeder Aktionair, gleich-
viel, wie viel Aktien er besitzt, stimmberechtigt und wird jede vertretene Aktie
für Eine Stimme gezeahlt. Außerdem tritt die Auflösung der Gesellschaft in
den