Obligationen werden jaͤhrlich im Juli durch das Loos bestimmt und sofort oͤf-
fentlich bekannt gemacht.
K. 9.
Die Verloosung geschieht durch die Königliche Direktion in Gegenwart
zweier vereideter Notare in einem vierzehn Tage vorher zur öffentlichen Kennt-
niß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der Prioritäts-Obliga-
tionen der Zutrikt gestatret wird.
g. 10.
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt am 1. Oktober
in Breslau von der Gesellschaftskasse nach dem Nominalwerthe an die Vor-
zeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. Mit diesem Tage hört
die Verzinsung der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen auf. Mit letzteren find
zugleich die ausgereichten, noch nicht fälligen Zinskupons einzuliefern.
Geschieht dies nicht, so wird der Berrag der fehlenden Zinskupons von
dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung der Kupons verwendet.
Die im Wege der Amortisation eingelösten Obligationen sollen in Ge-
genwan zweier vereideter Notare verbrannt, und daß dies geschehen, durch
die öffentlichen Blätter bekannt gemacht werden. Die Obligationen aber, welche
in Folge der Rückforderung oder Kündigung außerhalb der Amortisation ein-
gelöst werden, kann die Gesellschaft wieder ausgeben.
S. 11.
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost oder gekündigt
sind und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet, nicht
binnen zehn Jahren nach dem Zahlungstermine zur Einlösung präsentirt sind,
werden im Wege des gerichtlichen Verfahrens mortifizirt.
Es sollen aber bei jeder alljährigen Amortisation nicht nur die Num-
mern der alsdann ausgeloosten, sondern auch diejenigen der schon früher aus-
geloosten, noch nicht abgehobenen und noch nicht gerichtlich mortifjzirten Prio-
rits-Obligationen bekannt gemacht werden.
K. 12.
Die nach #G. 5. 8. 9. 10. und 11. erforderlichen öffentlichen Bekannt-
machungen erfolgen durch zwei Breslauer Zeitungen, den Preußischen Staats-
Wleiger oder die Zeitung, die an seine Stelle tritt, und durch eine auswärtige
eitung.
Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Mivi-
legium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Königlichen In-
siegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in
An-