Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

— 605 — 
Gesellschaft, unter welchem Titel es immer sein moͤge, in Preußen und 
den Deutschen Laͤndern, vor Allem in der Rheinprovinz 
erwirbt; 
und der Ankauf dieser Erze und Mineralien, die Erlan- 
oder Pachtung der zu ihrer Ausbeute erforder- 
  
     
und in 
II. das 
gung 
lichen Konzessionen; 
III. die Fabrikation der oben erwähnten Metalle und der anderen Produkte 
v#r (Gruben in den Etablissements und Hütten der Gesellschaft oder 
nderer; 
IV. der Verkauf der obigen Erze, Fossilien und Erden, sowie der daraus 
zu gewinnenden Produkte. 
Titel III. 
Grundkapital, Aktien, Aktionaire. 
K. 5. 
Das Grundkapital der Gesellschaft besteht aus sechsmal hundert vierzig- 
tausend Thalern, getheilt in sechstausend vierhundert Aktien von je Einhundert 
Thalern Preußisch Kurant. 
K. 6. 
Die Gesellschaft tritt, da das erwähnte Grundkapital bereits vollständig 
gezeichnet ist, in Wirksamkeit, sobald die landesherrliche Genehmigung erfolgt 
sein wird. 
S. 7. 
Das Grundkapital kann auf den Antrag des Verwaltungsrathes durch 
Beschluß der Generalversammlung in der im ¾l 36. bestimmten Weise erhöht 
werden. Dieser Beschluß unterliegt der landesherrlichen Genchmigung. 
G. 8. 
Die Aktien der Gesellschaft lauten auf jeden Inhaber. 
Die Aktien werden mit einer laufenden Nummer versehen, aus einem 
Stammregister ausgezogen und von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes 
und dem Generaldirektor unterzeichnet. 
Die Aktien sind nach dem beiliegenden Schema A. abgefaßt. Dem 
Aktiendokumente werden die Dividendenscheine auf fünf Jahre nebst Talon nach 
dem Schema B. beigegeben. 
Den Aktiendokumenten, den Oioidendenscheinen und den Talons wird 
auf der Rückseite eine Uebersetzung in Französischer Sprache beigefügr. 
C. 9. 
Alle offentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in der Cöl- 
nischen Zeitung und in dem Preußischen Staatsanzeiger. Geht eines dieser 
Blätter ein, so soll die Veröffentlichung in dem übrig bleibenden Blatte so 
Jabrgang 1857. (Pr. 1711.) 79 lange
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.