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Das auf diese Weise ernannte Mitglied des Verwaltungsrathes uͤbt
sein Amt nur bis zu dem Zeitpunkte aus, bis zu welchem die Funktionen sei-
nes Vorgängers gedauerk haben würden.
S. 21.
Der Berwaltungsrath versammelt sich, so oft er es für nöthig erachtet,
an festzusetzenden Terminen, auf Einladung des Präsidenten resp. Mizepräsi=
denten, welche auf den Antrag von dreien seiner Mitglieder ergehen muß, aber
wenigsiens einmal im Monate, und zwar in der Regel am Sitze der Gesell-
schaft, um vom Gange der Geschafte Kenntniß zu nehmen und Erforderliches
u beschließen. Die Beschluͤsse werden nach absoluter Stimmenmehrheit der
Anwesenden gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden.
Zur Fassing eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von minde-
stens vier Mitgliedern erforderlich. Dieselbe Zahl von Mitgliedern ist erforder-
lich zur Vornahme von Wahlen, die nur mit absoluter Stimmenmehrheit der
Anwesenden Gültigkeit erlangen. Ist eine solche Mehrheit im ersten und zweiten
Skrutinium nicht erlangt, so wird die Wahlverhandlung auf die nächste Sitzun
verkagt. Wird auch in dieser beim ersten Skrutinium keine absolute Majorität
erlangt, so werden die beiden Personen, welche die meisten Stimmen erhalten,
in eine engere Wahl gebracht, und wird zwischen ihnen, wenn Stimmengleich=
heit erfolgt, durch das Loos entschieden.
Ueber die Beschlüsse des Verwaltungsrathes müssen Protokolle aufge-
nommen werden, welche von sämmtlichen Anwesenden zu unterzeichnen sind.
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Der Verwaltungsrath berathet und verfügt innerhalb der Grenzen des
Statuts über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit solche nicht der Be-
schlußnahme der Generalversammlung vorbehalten sind. Namenllich ist er be-
fugt, Konzessionen, Grundslücke und Gerechtsame zu erwerben und zu veräußern,
Aktivkapitalien und Immobilar-Kaufschillinge einzuziehen, Hypothekar-Eintragun-
gen zu nehmen, Hypothekenlöschungen zu bewilligen, sich zu vergleichen, zu “
promittiren, zu substiruiren, die Verwendung und Anlegung von disponidlen
Fonds zu bestimmen, über Maschinen, die zum Betriebe und zur Fabrikation
der Produkte erforderlich sind, über Neubauten, große Reparaturen an den
Immobilien bis zum Betrage von dreitausend Thalern, über alle Verträge,
welche sich auf die Regulirung der Preise und des Absatzes der Produkte der
Gesellschaft beziehen, und über alle Uebereinkünfte zur Eingehung eines der
Gesellschaft zustehenden Geschäftes in Gemeinschaft mit Anderen zu beschließen.
Der Verwaltungsrath ernennt und entläßt den Generaldirektor, sowie
die Agenten und Beamten der Gesellschaft, und beslimmt ihre Gehaälter und
etwaige Kautionen. Er ist befugt, den Generaldirektor und alle Agenten und
Beamten der Gesellschaft wegen Verletzung ihrer Dienslpflichten, Fahrlassigkeit
oder Unsittlichkeit jeder Zeit ihrer Stellen zu enrsetzen. Diese Befugniß des
Verwaltungsrathes ist ausdrücklich jedem Dienstvertrage einzuverleiben. Ueber
die Ernennung des Generaldirektors, sowie dessen Stellvertreters, ist ein nora-
(Nr. 4741.) rielles