Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Das auf diese Weise ernannte Mitglied des Verwaltungsrathes uͤbt 
sein Amt nur bis zu dem Zeitpunkte aus, bis zu welchem die Funktionen sei- 
nes Vorgängers gedauerk haben würden. 
S. 21. 
Der Berwaltungsrath versammelt sich, so oft er es für nöthig erachtet, 
an festzusetzenden Terminen, auf Einladung des Präsidenten resp. Mizepräsi= 
denten, welche auf den Antrag von dreien seiner Mitglieder ergehen muß, aber 
wenigsiens einmal im Monate, und zwar in der Regel am Sitze der Gesell- 
schaft, um vom Gange der Geschafte Kenntniß zu nehmen und Erforderliches 
u beschließen. Die Beschluͤsse werden nach absoluter Stimmenmehrheit der 
Anwesenden gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme 
des Vorsitzenden. 
Zur Fassing eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von minde- 
stens vier Mitgliedern erforderlich. Dieselbe Zahl von Mitgliedern ist erforder- 
lich zur Vornahme von Wahlen, die nur mit absoluter Stimmenmehrheit der 
Anwesenden Gültigkeit erlangen. Ist eine solche Mehrheit im ersten und zweiten 
Skrutinium nicht erlangt, so wird die Wahlverhandlung auf die nächste Sitzun 
verkagt. Wird auch in dieser beim ersten Skrutinium keine absolute Majorität 
erlangt, so werden die beiden Personen, welche die meisten Stimmen erhalten, 
in eine engere Wahl gebracht, und wird zwischen ihnen, wenn Stimmengleich= 
heit erfolgt, durch das Loos entschieden. 
Ueber die Beschlüsse des Verwaltungsrathes müssen Protokolle aufge- 
nommen werden, welche von sämmtlichen Anwesenden zu unterzeichnen sind. 
*p* 
Der Verwaltungsrath berathet und verfügt innerhalb der Grenzen des 
Statuts über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit solche nicht der Be- 
schlußnahme der Generalversammlung vorbehalten sind. Namenllich ist er be- 
fugt, Konzessionen, Grundslücke und Gerechtsame zu erwerben und zu veräußern, 
Aktivkapitalien und Immobilar-Kaufschillinge einzuziehen, Hypothekar-Eintragun- 
gen zu nehmen, Hypothekenlöschungen zu bewilligen, sich zu vergleichen, zu “ 
promittiren, zu substiruiren, die Verwendung und Anlegung von disponidlen 
Fonds zu bestimmen, über Maschinen, die zum Betriebe und zur Fabrikation 
der Produkte erforderlich sind, über Neubauten, große Reparaturen an den 
Immobilien bis zum Betrage von dreitausend Thalern, über alle Verträge, 
welche sich auf die Regulirung der Preise und des Absatzes der Produkte der 
Gesellschaft beziehen, und über alle Uebereinkünfte zur Eingehung eines der 
Gesellschaft zustehenden Geschäftes in Gemeinschaft mit Anderen zu beschließen. 
Der Verwaltungsrath ernennt und entläßt den Generaldirektor, sowie 
die Agenten und Beamten der Gesellschaft, und beslimmt ihre Gehaälter und 
etwaige Kautionen. Er ist befugt, den Generaldirektor und alle Agenten und 
Beamten der Gesellschaft wegen Verletzung ihrer Dienslpflichten, Fahrlassigkeit 
oder Unsittlichkeit jeder Zeit ihrer Stellen zu enrsetzen. Diese Befugniß des 
Verwaltungsrathes ist ausdrücklich jedem Dienstvertrage einzuverleiben. Ueber 
die Ernennung des Generaldirektors, sowie dessen Stellvertreters, ist ein nora- 
(Nr. 4741.) rielles
	        
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