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Alle Abändetungen der Staktten bedürfen der landesherrlichen Ge-
nehmigung,
§. 37.
In der regelmähigen Generalversammlung werden die Geschafte in nach-
folgender Ordnung verhandelt:
1) Bericht des Berwaltungsrathes über die Lage des Geschäftes im All-
gemeinen und über die Resulrate des verflossenen Jahres insbesondere;
2) Bericht der Revisionskommission (F. 35.) über die Prüfung der Rech-
nungen und Bilanz für das abgelaufene Rechnungsjahr, nach dessen An-
hörung die Versammlung, wenn sich nichts zu erinnern findet, dem Ver-
waltungsrathe Decharge ertheilt; s
B)BetathungundBeschlußnahmeübekdieAnttckgedeöVerwaltungstatbes,
sowie uͤber die Antraͤge einzelner Aktionaire;
4) Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes und der Revisionskom-
missarien. Die von der ersien regelmäßigen Generalversammlung er-
nannten Revisionskommissarien erhalten zugleich den Aufag zur Prü-
fung der Rechnungen und Bilanz für das abgelaufene erste Rechnungs-
jahr mit der Ermichuigung diese Rechnungen und diese Bilanz für den
Fall des Richrigfindens festzustellen und dem Verwaltungsrathe Decharge
zu ertheilen.
Die außerordentlichen Versammlungen beschäftigen sich nur mit den
Gegensltänden, welche bei der Berufung bezeichnet sind.
Jede Generalversammlung kann auf den schriftlichen Antrag von min-
destens zehn Aktionairen, welche zusammen Inhaber von mindestens einem Fünf-
fel der emittirten Aktien sind, einzelne Mitglieder des Verwaltungsrathes aus
bewegenden Gründen ihrer Stellen entheben.
Frühere Beschlüsse der Generalversammlung können in einer folgenden
Versammlung nur dann abgeändert werden, wenn dies bei der Einladung als
Berathungsgegenstand besonders bezeichnet ist.
Titel VI.
Bilanz, Dividende und Reservefonds.
g. 38.
Das Geschaͤftsjahr laͤuft vom 1. Juli jeden Jahres bis zum 30. Juni
des folgenden Jahres.
Mit dem 30. Juni eines jeden Jahres soll eine Bilanz des Aktiv- und
Passiv-Vermögens errichtet, in den zwei zunächst folgenden Monaten abge-
schlossen und in ein dazu bestimmtes Buch eingetragen werden. »
Bei dieser Aufstellung werden die rohen Probölte nach dem Tageswerthe
und die halb oder ganz fertigen Waaren nach den Tagespreisen des Rohma-
terials unter Hinzufügung der darauf verwandten wirklichen Fabrikarlenskosten
berechnet. «
Der