Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Der Verwaltungsrath bestimmt in jedem Jahre, wie viel in der Bilanz 
von dem Werthe der Immobilien, Maschinen, Geräthschaften und anderen be- 
weglichen Gegenstände, welche das Kapital der Gesellschaft ausmachen, abge- 
schrieben werden soll. Diese Abschreibung muß bei Gebäulichkeiren, Maschinen 
und Utensilien mindestens fünf Prozent betragen. 
Nachdem diese Abschreibung vollzogen, bildet der nach Abzug des Passios 
bleibende Ueberschuß des Aktivs den reinen Gewinn der Gesellschaft. 
Die Resultate der alljährlich aufzustellenden Bilanz sind in den Gesell- 
schaftsblätterm C. 9.) öffentlich bekannt zu machen. 
K. 39. 
Die Generalversammlung bestimmt jäbrlich, wie viel von dem reinen 
Gewinn als Dividende unter die Akkionaire vertheilt werden soll. Es sollen 
jedoch mindestens funfzehn Prozent desselben zur Bildung eines Reservefonds 
zurückgelegt werden, bis derselbe die Höhe von zehn Prozent des emittirten Ak- 
tienkapitalt und mindestens Einhundert tausend Thaler erreicht hat. Demnchst 
ist es der jährlichen Generalversammlung anheimgegeben, weniger oder gar 
nichts dem Reservefonds zuzuweisen. Die zum Reservefonds fließenden Be- 
träge unterliegen nicht den in den G. 23. und 24. bezeichneten Tantiemen. 
Die Diodidenden sind in Cöln an der Kasse der Gesellschaft zahlbar. 
Dieselben werden am 2. Januar des folgenden Jahres ausbezahlt. 
g. 40. 
Die Dividenden verjaͤhren zu Gunsten der Gesellschaft in fuͤnf Jahren, 
von dem Tage an gerechnet, an welchem dieselben zahlbar geslellt sind. 
Titel VII. 
Auflösung der Gesellschaft. 
K. 41. 
Von dem Verwaltungsrathe oder von Aktionairen, welche ein Drittel 
des Gesellschaftskapitals besitzen, kann der Ankrag auf Auflösung der Gesell- 
schaft gestellt werden. Die Auflösung kann aber nur eine besonders dazu be- 
rufene außerordentliche Generalversammlung, in welcher alle Aktionaire das 
Stimmrecht auszuüben defugt sind, durch eine Mehrheit von drei Vierteln der 
amwesenden oder vertretenen Aktien, jede für Eine Stimme zählend, beschliesen. 
Der Beschluß über die Auflösung der Gesellschaft bedarf der landesherrlichen 
Genehmigung. 
Außerdem trift die Auflösung der Gesellschaft in den im F. 28. des 
Gesetzes vom 9. November 1843. bestimmten Fällen ein und wird nach Maaß- 
gabe der im P. 29. ff. enthaltenen Vorschriften bewarkt. 
Die Generalversammlung bestimmt den Modus der Liqmdation und die 
Anzahl der Liquidatoren; sie ernennt letztere und bestimmt deren Befugnisse. 
(M. L4 80“ Titel
	        
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