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g. 18.
Die ordentliche Generalversammlung findet im Monat September eines
jeden Jahres in Dortmund statt. Der Tag und der Ort der Zusammenkunft
wird von dem Verwaltungsrathe mindestens vier Wochen vorher durch die
K. 32. bestimmten Zeitungen bekannt gemacht.
Alle Gegenstände, welche in dieser Generalversammlung zur Berathung
und Beschlußnahme kommen sollen, müssen mindestens acht Tage vorher auf
dem Büreau des Verwaltungsrathes zur Einsicht für jeden Aktionair offen
liegen. Jedem stimmfahigen Aktionair sieht das Recht zu, Gegenslände zum
Vortrag zu bringen; ein solcher Antrag ist aber mindestens vierzehn Tage vor
der Versammlung dem Verwaltungerathe schriftlich einzureichen.
Die Generalversammlung kann auch durch Beschluß des Verwalltungsrathes
außerordentlich zusammenberufen werden. Der Verwaltungsrath ist zu
einer solchen Zusammenberufung verpflichtet, wenn Aktionaire, welche ein Drittkel
sämmtlicher Aktien vertreten, darauf antragen. Der Zweck jeder außerordentlichen
Generalversammlung, welche ebenfalls in Dortmund abgehalten werden
muß, muß in der öffenklichen Einladung ausdrücklich angegeben sein und diese
ebenfalls vier Wochen vorher erfolgen.
F. 19.
Der Vorsitzende des Verwaltungsrathes oder dessen Stellvertreter hat
den Vorsitz in der Generalversammlung. ODerselbe eröffnet und schließt die
Versammlung und leitet die Debatte. Er ernennt zwei Stimmsammler aus
den anwesenden Aktionairen.
Alle Protokolle der Generalversammlungen werden notariell oder gerichtlich
ausgenommen. Es wird denselben ein von dem Vorsitzenden und den
Stimmsammlern beglaubigtes Verzeichniß der Aktionaire und ihrer Stimmenzahl
beigefügt. Die Protokolle werden nur von dem Vorsitzenden, den beiden
Stimmsammlern und zweien der mitanwesenden Aktionaire unterschrieben.
S. 20.
In der jährlichen ordentlichen Generalversammlung werden aus den Anwesenden
drei Revisoren erwählt, welche für das folgende Geschäftsjahr die
von der Direktion vorgelegte Bilanz, die Bücher der Gesellschaft nach deren
letzten Abschlusse, sowie die Rechnungen und Beläge zu prüfen und darüber der
Generalversammlung Bericht zu ersiatten haben.
F. 21.
Bei den Beschlüssen der Generalversammlungen entscheidet, mit Ausnahme
der ##. 22. und 35. gedachten Fälle, die absolute Stimmenmehrheit;
bei Gleichheit der Stimmen giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(Nr. 4581.) Die