Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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g.  18.

Die  ordentliche  Generalversammlung  findet  im  Monat  September  eines
jeden  Jahres  in  Dortmund  statt.  Der  Tag  und  der  Ort  der  Zusammenkunft
wird  von  dem  Verwaltungsrathe  mindestens  vier  Wochen  vorher  durch  die
K.  32.  bestimmten  Zeitungen  bekannt  gemacht.

Alle  Gegenstände,  welche  in  dieser  Generalversammlung  zur  Berathung
und  Beschlußnahme  kommen  sollen,  müssen  mindestens  acht  Tage  vorher  auf
dem  Büreau  des  Verwaltungsrathes  zur  Einsicht  für  jeden  Aktionair  offen
liegen.  Jedem  stimmfahigen  Aktionair  sieht  das  Recht  zu,  Gegenslände  zum
Vortrag  zu  bringen;  ein  solcher  Antrag  ist  aber  mindestens  vierzehn  Tage  vor
der  Versammlung  dem  Verwaltungerathe  schriftlich  einzureichen.

Die  Generalversammlung  kann  auch  durch  Beschluß  des  Verwalltungsrathes
  außerordentlich  zusammenberufen  werden.  Der  Verwaltungsrath  ist  zu
einer  solchen  Zusammenberufung  verpflichtet,  wenn  Aktionaire,  welche  ein  Drittkel
sämmtlicher  Aktien  vertreten,  darauf  antragen.  Der  Zweck  jeder  außerordentlichen
  Generalversammlung,  welche  ebenfalls  in  Dortmund  abgehalten  werden
muß,  muß  in  der  öffenklichen  Einladung  ausdrücklich  angegeben  sein  und  diese
ebenfalls  vier  Wochen  vorher  erfolgen.

F.  19.

Der  Vorsitzende  des  Verwaltungsrathes  oder  dessen  Stellvertreter  hat
den  Vorsitz  in  der  Generalversammlung.  ODerselbe  eröffnet  und  schließt  die
Versammlung  und  leitet  die  Debatte.  Er  ernennt  zwei  Stimmsammler  aus
den  anwesenden  Aktionairen.

Alle  Protokolle  der  Generalversammlungen  werden  notariell  oder  gerichtlich
  ausgenommen.  Es  wird  denselben  ein  von  dem  Vorsitzenden  und  den
Stimmsammlern  beglaubigtes  Verzeichniß  der  Aktionaire  und  ihrer  Stimmenzahl
  beigefügt.  Die  Protokolle  werden  nur  von  dem  Vorsitzenden,  den  beiden
Stimmsammlern  und  zweien  der  mitanwesenden  Aktionaire  unterschrieben.

S.  20.

In  der  jährlichen  ordentlichen  Generalversammlung  werden  aus  den  Anwesenden
  drei  Revisoren  erwählt,  welche  für  das  folgende  Geschäftsjahr  die
von  der  Direktion  vorgelegte  Bilanz,  die  Bücher  der  Gesellschaft  nach  deren
letzten  Abschlusse,  sowie  die  Rechnungen  und  Beläge  zu  prüfen  und  darüber  der
Generalversammlung  Bericht  zu  ersiatten  haben.

F.  21.

Bei  den  Beschlüssen  der  Generalversammlungen  entscheidet,  mit  Ausnahme
  der  ##.  22.  und  35.  gedachten  Fälle,  die  absolute  Stimmenmehrheit;
bei  Gleichheit  der  Stimmen  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

(Nr.  4581.)  Die