— 704 —
Derselbe nimmt in Krankheits- und Behinderungsfaͤllen des Repraͤsentanten
dessen Stelle ein und tritt fuͤr ihn ein, wenn der Repraͤsentant waͤhrend seiner
Wahlzeit stirbt, den Grundbesitz in der Niederung aufgiebt, oder seinen blei-
benden Wohnsitz an einem entfernten Orte wählt.
K. 21.
Abänderungen des vorstehenden Deichstatuts können nur unter landes-
herrlicher Genehmigung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 10. August 1857.
(L. 8.) Friedrich Wilhelm.
« ür den Minister für Handel, Gewerbe
Simons. v. Manteuffel II. d und oͤffentliche Akeiten:
v. Pommer Esche.
(Nr. 4700.) Allerhöchster Erlat vom 17. August 1857., betreffend die Verleihung der Städte-
Ordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856. an die Gemeinde Len-
nep, Regierungaobezirks Düsseldorf.
A. Ihren Bericht vom 6. August d. J., dessen Anlage zurückerfolgt, will Ich
der Gemeinde Lennep, im Regierungsbezirk Düsseldorf, deren Antrage gemäß,
die Städte-Ordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856. hierdurch
verleihen.
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen.
Sanssouci, den 17. August 1857.
Friedrich Wilhelm.
Für den Minister des Innern:
v. Raumer.
An den Minister des Innern.
—./NNNNN-- —
Rediglrt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Verlin, gedruckt in der Königlichen Gebeimen OberHofbuchdruckerei
(N. Decker).