Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Derselbe nimmt in Krankheits- und Behinderungsfaͤllen des Repraͤsentanten 
dessen Stelle ein und tritt fuͤr ihn ein, wenn der Repraͤsentant waͤhrend seiner 
Wahlzeit stirbt, den Grundbesitz in der Niederung aufgiebt, oder seinen blei- 
benden Wohnsitz an einem entfernten Orte wählt. 
K. 21. 
Abänderungen des vorstehenden Deichstatuts können nur unter landes- 
herrlicher Genehmigung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 10. August 1857. 
(L. 8.) Friedrich Wilhelm. 
« ür den Minister für Handel, Gewerbe 
Simons. v. Manteuffel II. d und oͤffentliche Akeiten: 
v. Pommer Esche. 
  
(Nr. 4700.) Allerhöchster Erlat vom 17. August 1857., betreffend die Verleihung der Städte- 
Ordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856. an die Gemeinde Len- 
nep, Regierungaobezirks Düsseldorf. 
A. Ihren Bericht vom 6. August d. J., dessen Anlage zurückerfolgt, will Ich 
der Gemeinde Lennep, im Regierungsbezirk Düsseldorf, deren Antrage gemäß, 
die Städte-Ordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856. hierdurch 
verleihen. 
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen. 
Sanssouci, den 17. August 1857. 
Friedrich Wilhelm. 
Für den Minister des Innern: 
v. Raumer. 
An den Minister des Innern. 
—./NNNNN-- — 
Rediglrt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Verlin, gedruckt in der Königlichen Gebeimen OberHofbuchdruckerei 
(N. Decker).
	        
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