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Hagener Privat-Aktienbank.
Statut.
Titel I.
Bildung, Sitz, Dauer und Gegenstand der Gesellschaft.
S. 1.
Unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung wird eine
Aktiengesellschaft in Gemäßheit des Gesetzes vom 9. November 1843. unter
nachfolgenden Formen errichtet.
Die Gesellschaft erhält den Namen:
„Hagener Privat-Aktienbank.“
Die Bank hat den Zweck, Handel und Gewerbe zu unterstützen und zu
beleben, den Geldumlauf zu befördern und Kapitalien nutzbar zu machen.
. 2.
Der Sitz der Gesellschaft ist zu Hagen.
g. 3.
Die Dauer der Gesellschaft ist auf zehn Jahre, von Ertheilung der
Konzession ab, beschraͤnkt. Sollte innerhalb des gedachten Zeitraums die Bank-Ordnung
vom 5. Oktober 1846. aufgehoben werden, so erlischt die Konzession
der Hagener Privat-Aktienbank sechs Monate nach Publikation des betreffenden
Gesetzes ohne Anspruch der Bankgesellschaft auf Entschädigunß.
Titel II.
Grundkapital, Aktien und Akrionaire.
F. 4.
Z Das Grundkapikal der Bank besteht aus Einer Million Thaler, getheilt
in zweitausend Aktien von je fünfhundert Thalern jede.
g. ö.
Die Aktien der Gesellschaft werden auf den Namen in nachstehender
Art ausgefertigt.
Jede