Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Hagener  Privat-Aktienbank.
Statut.

Titel  I.
Bildung,  Sitz,  Dauer  und  Gegenstand  der  Gesellschaft.

S.  1.

Unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Genehmigung  wird  eine
Aktiengesellschaft  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.  unter
nachfolgenden  Formen  errichtet.

Die  Gesellschaft  erhält  den  Namen:

„Hagener  Privat-Aktienbank.“
Die  Bank  hat  den  Zweck,  Handel  und  Gewerbe  zu  unterstützen  und  zu
beleben,  den  Geldumlauf  zu  befördern  und  Kapitalien  nutzbar  zu  machen.
.  2.
Der  Sitz  der  Gesellschaft  ist  zu  Hagen.

g.  3.

Die  Dauer  der  Gesellschaft  ist  auf  zehn  Jahre,  von  Ertheilung  der
Konzession  ab,  beschraͤnkt.  Sollte  innerhalb  des  gedachten  Zeitraums  die  Bank-Ordnung
  vom  5.  Oktober  1846.  aufgehoben  werden,  so  erlischt  die  Konzession
der  Hagener  Privat-Aktienbank  sechs  Monate  nach  Publikation  des  betreffenden
  Gesetzes  ohne  Anspruch  der  Bankgesellschaft  auf  Entschädigunß.

Titel  II.
Grundkapital,  Aktien  und  Akrionaire.

F.  4.

Z  Das  Grundkapikal  der  Bank  besteht  aus  Einer  Million  Thaler,  getheilt
in  zweitausend  Aktien  von  je  fünfhundert  Thalern  jede.

g.  ö.

Die  Aktien  der  Gesellschaft  werden  auf  den  Namen  in  nachstehender
Art  ausgefertigt.
Jede