Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

Jede  Aktie  wird  mit  einer  laufenden  Nummer  versehen,  aus  einem
Stammregister  ausgezogen  und  von  zwei  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes
unterzeichnet.

Jede  Aktie  muß  die  in  das  Aktienbuch  der  Gesellschaft  einzutragende
genaue  Bezeichnung  des  bestimmten  Inhabers  nach  Namen,  Stand  und  Wohnor#t
  desselben  enthalten.

Mit  jeder  Aktie  werden  für  den.  Zeitraum  von  fünf  Jahren  Dividendenscheine,
  auf  jeden  Inhaber  lautend,  nebst  Talon  ausgereicht,  welche  nach  Ablauf
  des  letzten  Jahres  durch  neue  ersetzt  werden.

Dem  gegenwärtigen  Statute  ist  ein  Formular  der  Aktien=  und  Dividendenscheine
  beigefügt.

g.  6.

Die  Einzahlung  der  Aktienbetraͤge  erfolgt  in  baar  nach  dem  Beduͤrfnisse
  der  Gesellschaft  in  Raten  von  zehn  bis  fuͤnfundzwanzig  Prozent,  jedesmal
binnen  vier  Wochen  nach  einer  in  die  durch  F.  13.  bezeichneten  Kerungen  einzurückenden
  Aufforderung  des  Verwaltungsrathes.  —  Wer  innerhalb  dieser
Frist  die  Zahlung  nicht  leister,  verfällt  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  in  eine  Konventionalstrafe
  von  einem  Fünftel  des  ausgeschriebenen  Betrages.

Wenn  innerhalb  zweier  Monate  nach  einer  erneuerten  Aufforderung,
welche  an  die  Säumigen  persönlich  zu  richten  ist,  die  Zahlung  noch  immer
nicht  erfolgt,  so  ist  die  Gesellschaft  berechrigt,  die  bis  dahin  eingezahlten  Raten
als  verfallen,  und  die  durch  die  Ratenzahlung,  sowie  durch  die  ursprüngliche
Unterzeichnung  dem  Aktionair  gegebenen  Ansprüche  auf  den  Empfang  von
Aktien,  für  erloschen  zu  erklären.  Eine  solche  Erklärung  erfolgt  auf  Beschluß
des  Verwaltungsrathes  durch  öffentliche  Bekanntmachung,  unker  Angabe  der
Nummern  der  Aktien.

An  die  Stelle  der  auf  diese  Weise  ausgeschiedenen  Aktionaire  können
von  dem  Verwaltungsrathe  neue  Aklienzeichner  zugelassen  werden.  Derselbe
ist  auch  berechtigt,  die  fälligen  Einzahlungen  nebst  der  Komwentionalstrafe  gegen
die  ersten  Aktienzeichner  gerichtlich  einzuklagen,  so  lange  die  letzteren  noch  gesetzlich
  verhaftet  sind.

F.  7.

Ueber  die  Theilzahlungen  werden  auf  den  Namen  lautende  Interims-Quittungen
  ertheilt  und  nach  Einzahlung  des  vollen  Betrages  gegen  die  Aktien-Dokumente
  ausgewechselt.

g.  8.

Die  Uebertragung  des  Eigemhums  der  Aktien  auf  einen  neuen  Eigenthümer
  kann  nur  auf  eine  von  letzterem  mit  zu  unterzeichnende  schriftliche  Erklärung,
  die  keiner  öffentlichen  Beglaubigung  bedarf,  erfolgen.  Diese  Erklärung
  ist  mit  der  Aklie  dem  Verwaltungsrathe  vorzulegen.  Sie  soll  ebenso,

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