Jede Aktie wird mit einer laufenden Nummer versehen, aus einem
Stammregister ausgezogen und von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes
unterzeichnet.
Jede Aktie muß die in das Aktienbuch der Gesellschaft einzutragende
genaue Bezeichnung des bestimmten Inhabers nach Namen, Stand und Wohnor#t
desselben enthalten.
Mit jeder Aktie werden für den. Zeitraum von fünf Jahren Dividendenscheine,
auf jeden Inhaber lautend, nebst Talon ausgereicht, welche nach Ablauf
des letzten Jahres durch neue ersetzt werden.
Dem gegenwärtigen Statute ist ein Formular der Aktien= und Dividendenscheine
beigefügt.
g. 6.
Die Einzahlung der Aktienbetraͤge erfolgt in baar nach dem Beduͤrfnisse
der Gesellschaft in Raten von zehn bis fuͤnfundzwanzig Prozent, jedesmal
binnen vier Wochen nach einer in die durch F. 13. bezeichneten Kerungen einzurückenden
Aufforderung des Verwaltungsrathes. — Wer innerhalb dieser
Frist die Zahlung nicht leister, verfällt zu Gunsten der Gesellschaft in eine Konventionalstrafe
von einem Fünftel des ausgeschriebenen Betrages.
Wenn innerhalb zweier Monate nach einer erneuerten Aufforderung,
welche an die Säumigen persönlich zu richten ist, die Zahlung noch immer
nicht erfolgt, so ist die Gesellschaft berechrigt, die bis dahin eingezahlten Raten
als verfallen, und die durch die Ratenzahlung, sowie durch die ursprüngliche
Unterzeichnung dem Aktionair gegebenen Ansprüche auf den Empfang von
Aktien, für erloschen zu erklären. Eine solche Erklärung erfolgt auf Beschluß
des Verwaltungsrathes durch öffentliche Bekanntmachung, unker Angabe der
Nummern der Aktien.
An die Stelle der auf diese Weise ausgeschiedenen Aktionaire können
von dem Verwaltungsrathe neue Aklienzeichner zugelassen werden. Derselbe
ist auch berechtigt, die fälligen Einzahlungen nebst der Komwentionalstrafe gegen
die ersten Aktienzeichner gerichtlich einzuklagen, so lange die letzteren noch gesetzlich
verhaftet sind.
F. 7.
Ueber die Theilzahlungen werden auf den Namen lautende Interims-Quittungen
ertheilt und nach Einzahlung des vollen Betrages gegen die Aktien-Dokumente
ausgewechselt.
g. 8.
Die Uebertragung des Eigemhums der Aktien auf einen neuen Eigenthümer
kann nur auf eine von letzterem mit zu unterzeichnende schriftliche Erklärung,
die keiner öffentlichen Beglaubigung bedarf, erfolgen. Diese Erklärung
ist mit der Aklie dem Verwaltungsrathe vorzulegen. Sie soll ebenso,
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