Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Anspruch  auf  Einloͤsung  oder  Umtausch  erloschen  ist,  alle  aufgerufenen,  nicht
eingelieferten  Noten  werthlos  sind,  und  wenn  sie  etwa  noch  zum  Vorschein
kommen,  von  der  Bank  angehalten  und  vernichtet  werden  köonnen.
Der  Betrag  der  solchergestalt  prakludirten  Noten  soll  zu  mildthaͤtigen
Zwecken  nach  näherer  Bestimmung  des  Verwaltungsrathes  verwendet  werden.

Titel  V.
Von  dem  Verwaltungsrathe.

g.  22.

Die  obere  Leitung  der  Gesellschaft,  sowie  die  Vertretung  derselben  in
allen  Beziehungen,  wird  einem  von  der  Generalversammlung  ernannten  Verwaltungsrathe
  anvertraut.  Die  Wahlverhandlung  erfolgt  in  Gegenwart  eines
Notars  oder  eines  Gerichtsdeputirten,  und  ein  von  diesem  über  das  Resultat
derselben  ausgesiellter  Akt  bildet  die  Legitimation  der  Verwaltung.

“*

Der  Verwaltungsrath  besteht  aus  zwölf  Mitgliedern,  welche  von  der
Generalversammlung  durch  geheime  Abstimmung  erwählt  werden.  Ihre  Funktionen
  dauern  sechs  Jahre.  Alle  zwei  Jahre  scheiden  diejenigen  vier  Mirglieder
  aus  dem  Verwaltungsrathe  aus,  welche  die  längste  Zeit  hindurch  als  solche
fungirt  haben.  Die  Ausscheidenden  können  jedoch  sofort  wieder  gewählt  werden.
  Bei  einer  stattgehabten  Wiederwahl  wird  die  Amtsdauer  von  der  letzten
Wahl  an  berechnet.  Welche  Mitglieder  in  den  Jahren,  in  welchen  der  Turnus
  noch  nicht  besteht,  auszuscheiden  haben,  wird  durch  das  Loos  bestimmt.
Die  Namen  der  Gewählten  werden  durch  die  im  F.  13.  benannten  Zeitungen
öffentlich  bekannt  gemacht.

g.  24.

Jedes  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  muß  mindestens  zehn  Aktien
der  Gesellschaft  besitzen  oder  erwerben;  die  Dokumente  dieser  Aktien  werden
in  das  Archio  der  Gesellschaft  hinterlegt  und  bleiben,  so  lange  die  Funktionen
des  Inhabers  als  Verwaltungsrath  dauern,  unveräußerlich.

K.  25.

Z„  Der  Verwaltungsrath  wählt  aus  seiner  Mitte  einen  Präsidenten  und
einen  Vizepräsidenten.  Die  Namen  derselben  sind  durch  die  im  §F.  13.  bezeichneten
  Blätter  bekannt  zu  machen.  Ihre  Funktionen  in  dieser  Eigenschaft
dauern  Ein  Jahrz  sie  sind  nach  Ablauf  desselben  wieder  wählbar.  Sollken  beide

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