Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

—  710  —

die  in  der  Provinz  Westphalen  zahlbar  sind,  zu  besorgen,  unverzinsbare

Kapitalien  ohne  Verbriefung,  jedoch  gegen  Empfangsbescheinigungen,  die

nur  auf  den  Namen  des  Etgzahlenden  lauten  dürfen,  anzunehmen  und

mit  den  Eigenthümern  der  solchergestalt  einkassirten  oder  angenommenen

Gelder  und  Effekten  in  Giroverkehr  zu  treten;

5)  ies  nach  näherer  Vorschrift  der  §0.  16.  bis  19.  auszugeben  und  einuziehen.


Aenvene  als  die  vorstehend  bezeichneten  Geschäfte  sind  der  Bank  nicht  gestattet,
  besonders  darf  sie  keine  Kapitalien  auf  Hppotheken  unterbringen.
Auch  hat  dieselbe  die  ihr  gestatteten  Geschäfte  auf  die  Provinz  Wesiphalen  zu
beschränken.

g.  15.

Die  Bank  zahlt  und  rechnet  in  Preußischem  Silbergelde  nach  den  Werthen,
  welche  dinch  das  Gesetz  über  die  Münzverfassung  in  den  Preußischen
Fihon  ie  30.  September  1821.  (Gesetz-Sammlung  Nr.  673.)  bestimmt
worden  sind.

g.  1  6.

Die  Bank  hat  das  Recht,  während  der  Dauer  ihres  Bestehens  unverzinsbare,
  auf  jeden  Inhaber  lautende  Noten  (F.  14.  Nr.  5.)  bis  zum  Betrage
von  fünfhundert  tausend  Thalern  auszufertigen  und  in  Umlauf  zu  setzen;  jedoch
  unterliegt  die  Ausfertigung  und  die  Form  derselben  der  Genehmigung,
beziehungsweise  der  Beaufsichtigung  der  Regierung.  —  Diese  Noten  sind  der
Stempelsteuer  nicht  unterworfen.

Ergiebt  sich  am  Schlusse  eines  Geschäftsjahres  (F.  45.)  eine  Verminderung
  des  Stammkapitals  (F.  4.)  um  mehr  als  die  Hälfte  desselben,  so
ist  die  Summe  der  in  Umlauf  gesetzten  Noten  wenigstens  auf  den  als  noch
vorhanden  nachgewiesenen  Betrag  des  Stammkapitals  zu  beschränken.

17.

Die  Noten  dürfen  nur  auf  Beträge  von  zehn,  zwanzig,  funfzig,  Einhundert
und  zweihundert  Thalern  Preußisch  Kurant  ausgestellt  werden,  und  der  Gesammtbetrag
  der  zu  zehn  Thalern  ausgestellten  soll  die  Summe  von  Einhundert
kausend  Thalern,  die  zu  zwanzig  ausgegebenen  dürfen  ebenfalls  die  Summe
von  Einhundert  tausend  Thalern  nicht  übersteigen.

S.  18.

Die  Bank  ist  verpflichtet,  die  Noten  auf  Verlangen  der  Inhaber  bei  der
Präsentation  sofort  in  Hagen  gegen  klingendes  Kurant  einzulösen.  —  Anzeizen
  eines  durch  Diebstahl  oder  irgend  ein  anderes  Ereigniß  entstandenen  Verustes
  der  ausgegebenen  Noten  können  die  Zahlung  an  den  Vorzeiger  niemals

auf-