Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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aufhalten  und  sind  fuͤr  die  Bank  unverbindlich.  Der  Inhalt  des  gegenwaͤrtigen—
  18.,  sowie  des  nachfolgenden  §F.  21.,  ist  auf  jeder  Note  deutlich  abzudrucken.


F.  19.

Die  Direktion  der  Bank  und  der  Verwaltungsrath  sind  dafür  verantwortlich,
  dag  jederzeit  ein  dem  Betrage  der  zirkulirenden  Noten  gleicher  Bestand
  an  Deckungsmitteln  von  mindestens  einem  Drittel  in  baarem  Gelde,  mindestens
  einem  Driktel  in  diskontirken  Wechseln  und  dem  Resie  in  Effekten,  welche
Eigenthum  der  Gesellschaft  sein  müssen,  in  einer  besonderen,  unter  dreifachem
Verschlusse  zu  haltenden,  und  für  die  sonstigen  Bedürfnisse  der  Bank  nicht  zu
verwendenden  Notenkasse  aufbewahrt  werde.

Außerdem  dienen  alle  Oarlehnsforderungen  der  Bank  gegen  Unterpfand,
und  ihre  sämmtlichen  übrigen  Akkiva  zur  Deckung  der  Noten.

g.  20.

Die  Bank  kann  ihre  Geschaͤfte  nach  den  Vorschriften  des  gegenwaͤrtigen
Statuts  erst  dann  beginnen,  wenn  die  Hälfte  des  Stammkapitals  nach  Maaßgabe
  des  F.  4.  eingezahlt  ist.

Titel  IV.
Von  den  speziellen  Rechten  der  Bank.

g.  21.

Der  Bank  steht  das  Recht  zu,  die  von  ihr  ausgegebenen  Noten  zur  Einlösung
  oder  zum  Umtausch  in  einem  bestimmten  Termine  bei  Vermeidung  der
Präklusson  öffentlich  aufzurufen.

Zu  diesem  Zwecke  erläßt  sie  durch  dreimalige  Bekanntmachungen  in
Zwischenräumen  von  einem  Monate,  mittelst  der  im  F.  13.  gedachten  öffentlichen
  Blätter  und  der  Amtsblatter  der  Regierungen  in  den  Provinzen  der
Preugischen  Staaten,  eine  Aufforderung  zur  Einlösung  oder  zum  Umtausch  der

oten.

Nach  Ablauf  der  vorstehenden  Fristen  werden  die  Inhaber  der  Noten,
welche  sich  nicht  gemeldet  haben,  in  den  vorbezeichneten  Blättern  Behufs  der
Einlösung  oder  des  Umtausches  zu  einem  mindestens  drei  Monate  vom  Tage
der  letzten  Insertion  hinaus  zu  setzenden  Praäklusivtermine  unter  der  Warnung
und  mit  der  rechtlichen  Wirkung  vorgeladen,  daß  mit  Ablauf  dieses  Ter  ins
alle  Ansprüche  an  die  Bank  aus  den  aufgerufenen  Noten  erlöschen.

Anmeldungen  zum  Schutze  gegen  die  Präklusson  sind  nicht  zulässig,  vielmehr
  krikt  diese  letztere  unmittelbar  mit  dem  Ablauf  des  Hrulusspcennhe  gegen
  alle  diejenigen  ein,  welche  sich  nicht  gemeldet  haben,  dergestalt,  daß  *

Mt.  4761.)  ln-