Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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kunft auch eine oͤftere, hoͤchstens aber die woͤchentliche Bekanntmachung der 
Aktiva und Passiva, insbesondere der Bestaͤnde in gepraͤgtem Gold und Sil- 
ber, Barren u. s. w. anzuordnen. 
K. 39. 
Ein jedes Direktionsmitglied ist befugt, in dringenden Faͤllen den Praͤ- 
sidenten des Verwaltungsrathes zur Berufung einer außerordentlichen Sitzung 
aufzufordern. 
Titel VII. 
Von den Generalversammlungen. 
g. 40. 
Die Generalversammlung tritt jedes Jahr im Monat Maͤrz in Hagen 
zusammen. Außergewoͤhnliche Generalversammlungen, welche gleichfalls in 
Hagen abzuhalten * veranstaltet die Direktion, so oft sie es den Umstaͤnden 
angemessen erachtet, oder der Verwaltungsrath darauf antraͤgt. Die erste ge- 
woͤhnliche Generalversammlung findet jedoch erst im zweiten Geschaͤftsjahre 
statt. Bei der Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung muͤssen 
die Berathungsgegenstaͤnde summarisch bezeichnet sein. Die Einladungen zu 
allen Generalversammlungen geschehen durch die Benachrichtigung, welche zwei- 
mal, das erste Mal mindestens zwanzig Tage vor dem Versammlungstermine, 
in die durch §. 13. bezeichneten Zeitungen inserirt wird. 
g. 41. 
Die Generalpersamolung besteht aus allen Akrionairen, welche seit zwei 
Monaten vor dem Tage der Berufung in den Buchern der Gesellschaft ein- 
getragen sind. 
In der Generalversammlung hat der Inhaber 
von 5 Aktien Eine Stimme, 
-1 é, zwei Stimmen, 
: 15 2 drei - 
: 20 - vier 2 
und fuͤr jede weitere fuͤnf Aktien Eine Stimme mehr, so daß der Inhaber von 
Einhundert Aktien zwanzig Stimmen hat. Der Besitz von weniger als fuͤnf 
Aktien giebt kein Stimmrecht. 
Abwesende Aktionaire können sich nur durch anwesende stimmberechtigte 
Aktionaire vertreten lassen. Jedoch ist die Vertretung der Handlungshäuser 
durch ihre Prokuristen gestatter. Der Vertreter hat die deefallsige schristeiche 
(Nr. 4761.) oll
	        
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