Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

— 734 — 
Nachtrag 
zu den durch die Allerhöchste Kabinets-Order vom 30. April 1855. 
bestätigten Statuten der Bienschen See-Assekuranz-Kompagnie 
in Stettin. 
F. 17. 
Der Bevollmächtigte, welcher jederzeit Aktionair der Gesellschaft sein 
muß, besorgt die laufenden Geschäfte und vertritt die Gesellschaft auf Grund 
dieses Stakuts und ohne besondere Vollmacht in allen rechtlichen Beziehungen 
nach Außen hin, namentlich auch in den Fällen, wo die Gesetze eine Spezlal- 
vollmacht erfordern. Er legitimirt sich eintretenden Falls durch ein von einem 
Notar auf Grund seines Wahlprotokolls auszustellendes Attest. Ihm liegt 
ob, die Versicherungen mit den sich meldenden Personen zu kontrahiren und 
die darüber zu ertheilenden Polizen in Vollmacht der Preußischen See-Asse- 
kuranz-Kompagnie zu zeichnen und die demnächst auszufertigenden Polizen zu 
vollziehen. Der Verbllimachtigte hat im Allgemeinen und namentlich bei 
Schließung der Versicherungsverträge die nöthige Vorsicht zu beobachten und 
sich genau an die Vorschriften dieser Statuten und an die von der Direktion 
zu ertheilenden Instruktionen und Anweisungen zu halten. In bedenklichen 
Fällen kann er sofort die sämmtlichen Direkroren versammeln, um darüber ge- 
meinschaftlich Rücksprache zu nehmen, und muß sich deren Beschluß zur Richt- 
schnur dienen lassen. Sollte der Bevollmächtigte durch Krankheit oder andere 
Zufälle behindert sein, so muß die Polize von einem der verwaltenden Direk- 
toren gezeichnet und überhaupt sein Geschäft durch einen der Direktoren ver- 
sehen werden. 
Uebrigens versteht es sich von selbst, daß der Bevollmächtigte oder die 
Direktoren, welche die Polize zeichnen, daraus nur als Mandatarien der Ge- 
sellschaft verhaftet sind und die Versicherten weitere Ansprüche an sie persön- 
lich nicht haben. 
  
(Nr. 4766.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.