Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

– 736 — 
Statut 
der Ornontowitzer Aktiengesellschaft für Kohlen= und Eisen- 
Wedurilen. 
Titel I. 
Firma, Sitz und Dauer der Gesellschaft. 
S. 1. 
Unter WVorbehalt landesherrlicher Genehmigung und auf Grund des Ge- 
setzes vom 9. November 1843. wird kraft des gegenwärtigen Statuts eine Ak- 
tiengesellschaft unter der Firma: 
„Ornontowitzer Aktiengesellschaft für Kohlen= und Eisen- 
Produktion“ 
begründet. 
g. 2. 
Die Gesellschaft hat ihren Wohnsitz zu Berlin und ihren Gerichtsstand 
vor dem Koöniglichen Stadtgerichte daselbst. 
Dieselbe ist jedoch verpflichtet, nicht blos bei dem so eben gedachten Ge- 
richte ihres Wohnsitzes, sondern auch bei denjenigen Gerichten des Inlandes, 
in deren Jurisdiktionsbezirken sie gewerbliche Erablissements besitzt, wegen der 
Geschäfte und Verbindlichkeiten, die sich auf diese Etablissements beziehen, als 
Verklagte Recht zu nehmen. 
Auf Klagen der Aktionaire als solcher gegen die Gesellschaft findet diese 
letztere Bestimmung keine Anwendung. 
Jeder Aktionair nimmt, so weit es sich um Streitigkeiten mit der Ge- 
sellschaft handelt, durch die Zeichnung oder den Erwerb einer Aktie zugleich 
sein Domizil am Sitze der Gesellschaft. 
g. 3. 
Die Dauer der Gesellschaft wird auf funfzig Jahre, vom Tage der lan- 
desherrlichen Genehmigung derselben gerechnet, fesigesetzt. 
g. 4. 
Eine Verlaͤngerung derselben kann innerhalb der gedachten Zeit durch 
die Generalversammlung (F. 38.) beschlossen werden. Heer desfallsige Be- 
schluß bedarf jedoch der landesherrlichen Genehmigung. 
Titel II. 
Zweck der Gesellschaft. 
g. 5. 
Der Zweck der Gesellschaft ist: Kohlen, Eisen und andere Fossilien in 
Ober-
	        
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