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zig Prozent, und in den Terminen, die der Verwaltungsrath nach dem Be-
duͤrfnisse der Gesellschaft festsetzt. Die Aufforderung zur Zahlung wird jedes-
mal durch die Gesellschaftsblaͤtter (F. 153.) mindestens vier Wochen vor dem
Zahlungstermine durch den Verwaltungsrath erlassen. Sofort nach Eingang
der landesherrlichen Genehmigung (§. 1.) müssen jedoch mindestens zehn Pro-
zent, und im Laufe des ersten Jahres überhaupt mindestens vierzig Prozent
eingefordert und eingezahlt. werden. Der Verwaltungsrath ist befugtk, die Voll-
einzahlung von Akkien jederzeit anzunehmen.
K. 10.
Wer innerhalb der nach §F. 9. festzusetzenden Fristen die ausgeschriebenen
Zahlungen nicht leistet, verfällt zu Gunsten der Gesellschaft, außer den gesetz-
lichen Verzugszinsen, in eine Konventionalstrafe von einem Fünftel des aus-
geschriebenen Betrages.
Wenn innerhalb zweier Monate nach einer erneuerten öffentlichen Auf-
forderung die Zahlung noch immer nicht erfolgt, so ist die Gesellschaft berech-
tigt, die bis dahin eingezahlten Raten als verfallen und die durch die Raten-
zahlung, sowie durch die ursprüngliche Unterzeichnung dem Aktionair gegebe-
nen Ansprüche auf den Empfang von Aktien für erloschen zu erklären. Eine
solche Erklärung erfolgt auf Beschluß des Verwaltungsrathes durch offentliche
Bekanntmachung unter Angabe der Nummern der Aktien.
An Stelle der auf diese Art ausscheidenden Aktionaire können von dem
Verwaltungsrathe neue Aktienzeichner zugelassen werden.
Derselbe ist jedoch statt dessen auch berechtigt, die gerichtliche Einklagung
der fälligen Einzahlungen nebst Verzugszinsen und der Konventionalstrafe ge-
gen die säumigen Aktionaire zu beschließen.
S. 11.
Die einzelnen Raten, welche auf die Aktien eingehen, werden von dem
vom Verwaltungsrathe bestimmten Zahlungstage ab während der Bauze',
d. h. bis zur Beendigung des Baues und der Inbetriebsetzung der Kohlengru-
ben und Hochöfen auf dem ersten von der Gesellschaft zu gruͤndenden Eta-
blissement, laͤngstens aber bis zum Ablauf des Jahres 1859., mit fünf Prozent
pro anno verzinst. Fuͤr die spaͤtere Zeit tritt der Anspruch auf die Dividen-
den aus dem Reingewinne der Gesellschaft ein (S. 44.). Zinsen und Dividen-
den, die nicht binnen vier Jahren nach dem ersten durch Bekanntmachung des
Verwaltungsrathes (§. 44.) festgesetzten Zahlungstage abgehoben sind, verfallen
zum Besten der Gesellschaft.
F. 12.
» MehtekeRechtsnachfolgerundNepkäsenkanteneinesAktionaikssind
nicht befugt, ihre Rechte einzeln und getrennt auszuuͤben; sie koͤnnen dieselben
vielmehr nur gemeinschaftlich und nur durch Eine Person wahrnehmen lassen.
S. 13.