Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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2) Instruktionen fuͤr die Geschaͤftsfuͤhrung der Direktion zu erlassen und 
abzuaͤndern, und darin insbesondere zu bestimmen, in welcher Weise die 
Geschaͤfte unter die Mitglieder der Direktion vertheilt werden sollen, 
und bei welchen Geschaͤften die Direktion an die Zustimmung des Ver- 
waltungsrathes gebunden sein soll; 
3) die Bau- und Vetricbwctars festzusetzen; 
4) die von der Direktion zu legenden Bau= und Betriebsrechnungen zu re- 
vidiren, vorbehaltlich der Prüfung derselben durch die Revisionskommis- 
sion (J. 36. Nr. 2.); 
5) die Direktion in allen ihren Geschäften zu kontroliren und von denselben 
jederzeit Kenntniß zu nehmen; 
6) die Erwerbung oder Veräußerung von Grundstuͤcken oder Gerechtigkeiten 
zu beschließen. Insofern aber der Preis resp. Werth einer einzelnen 
Erwerbung oder Verußerung dieser Art die Summe von fünfund- 
wanzig tausend Thalern übersteigt, ist die Genehmigung der General- 
Versammlung erforderlich. 
Der nach F. 18. bereits eingesetzte erste Verwaltungsrath bedarf zu 
jeder Erwerbung oder Veräußerung ohne Unterschied des Betrages der beson- 
deren Genehmigung der Generalversammlung, insofern letztere ihm nicht durch 
einen besonderen Beschluß die volle dem Verwaltungsrathe nach Nr. 6. zu- 
stehende Befugniß überträgt. 
F. 24. 
Alle Erlasse und Ausfertigungen, die der Verwaltungsrath zu vollziehen 
hat, gelten für gültig vollzogen, sobald sie von dem Vorsttenden, resp. dessen 
Stellvertreter, Namens des Verwaltungsrathes unterschrieben sind. 
F. 25. 
Der Verwaltungsrath wird nicht besoldet; er bezieht jedoch, außer dem 
Ersatze der durch die Ausübung seiner Funktionen entstandenen Auslagen, für 
seine Mühewaltung eine Tantieme vom Reingewinne von fünf Prozenk, die 
unter die Mitglieder des Verwaltungsrathes gleichmäßig verkheilt wird. 
Der Generalversammlung ist das Recht vorbehalten, eine Abänderung 
dieser Besltimmung zu beschließen. 
B. Die Direktion. 
g. 26. 
Die Direktion besteht aus einem Generalbevollmaͤchtigten und einem 
technischen Direktor, die der Verwaltungsrath zu wählen und deren Verhält- 
nisse zur Gesellschaft der Verwaltungsrath durch mit ihnen abzuschließende 
Verträge zu bestimmen hat. Die Besoldung der Direktion kann zum Theil in 
einer Tantieme vom Reingewinne bestehen. 
Der
	        
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