Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Kapitel VII. 
Bilanz, Dividende und Reservefonds. 
g. 33. 
Am 30. Juni eines jeden Jahres soll von dem Verwaltungsrathe ein 
Inventar des Gesellschaftsvermögens aufgenommen und eine Bilanz des 
Aktiv= und Passiv-Vermögens angefertigt und dieselbe spätestens bis zum funf- 
zehnten August, nachdem solche vorher in ein dazu besiimmtes Buch eingetra- 
gen ist, den in der zunachst vorhergegangenen ordentlichen Generalversammlung 
aus den Aktionairen gewählten drei Rechnungsrevisoren (F. 20.) nebst den 
Jähresrechnungen zugestellt werden. Diese Revisoren prüfen die Rechnungen und 
Bilanz mit den ihnen im Geschäftslokale des Verwalkungsrathes vorzulegenden 
Büchern und Skripturen der Gesellschaft und ersiatten darüber in der nächsten 
Generalversammlung Bericht, welche über die Decharge der Rechnung beschließt. 
Der Verwaltungsrath wird in jedem Jahre bei der Inventaraufnahme 
bestimmen, wie viel in der Bilanz an dem Werthe der Immobilien, Maschinen, 
Geräthschaften und anderen beweglichen Gegenständen, welche das Kapital der 
Gesellschaft ausmachen, abgeschrieben werden soll. 
Der nach Abzug des Passios bleibende Ueberschuß des Aktivs bildet den 
reinen Gewinn de5. Geschäftsjahres. 
Die Bilanz ist durch die Gesellschaftsblätter zur öffentlichen Kunde 
zu bringen. 
9. 
Aus diesem Jahresgewinne werden bei jedem Abschlusse vorweg zehn 
Prozent zur Bildung eines Reservefonds abgezogen und entnommen, bis dieser 
die Hoͤhe von Einhundert und zehntausend Thalern erreicht hat. Die nutzbare 
Anlegung des Reservefonds bleibt dem Verwaltungsrathe uͤberlassen. Zinsen 
werden demselben nicht zugeschrieben. Wird der Reservefonds angegriffen, so 
wird derselbe in gleicher Weise ergänzt. Der Reservefonds kann nur auf den 
besonderen und von der Generalversammlung genehmigten Vorschlag des Ver- 
waltungsrathes ganz oder theilweise zur Verwendung kommen. 
Der Reservefonds darf zu Dividendenzahlungen unter keinen Umständen 
verwandt werden. 
Demnächst wird von dem Jahresgewinne die Remuneration für die Mit- 
glieder des Verwalfungsrathes abgezogen (F. 28.). 
Der Rest des Jahresgewinnes wird als Dividende unter die Akkionaire 
vertheilt. Die Zahlung der Dividende erfolgt jährlich am 1. November gegen 
Aushändigung der Dividendenscheine zu Händen des Inhabers derselben. Die 
Dividenden * an der Gesellschaftskasse in Dortmund und bei den Bank- 
häusern, welche der Verwaltungsrath noch sonst bestimmen wird, zu erheben 
und
	        
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