Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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und zahlbar; sie verjaͤhren zu Gunsten der Gesellschaft, falls sie innerhalb fuͤnf 
Jahren von dem bestimmten Jahlungstage an nicht erhoben werden. 
Kapitel VIII. 
Auflsung der Gesellschaft. 
K. 35. 
Außer dem Falle der statutenmäßigen Beendigung der Gesellschaft C. 3.) 
kann die Auflösung der Gesellschaft während der ersten funfzig Jahre oder 
spater nur durch den Verwaltungsrath oder auf Verlangen von einer Anzahl 
von Aktionairen, welche mindestens drei Viertel der Aktien repräsentiren, bean- 
tragt werden. Der Verwaltungsrath ist dazu verpflichtet, wenn die Hälfte des 
Grundkapitals verloren gegangen isi. 
Diese Auflösung kann nur in einer außerordentlichen Generalversammlung 
beschlossen werden, in welcher jede zwei Aktien desselben Besitzers Eine Stimme 
bilden, gleichviel, wie viele Aktien in einer Hand vereinigt sind. 
In jeder solchen Versammlung muß die Hälfte der sämmtlichen Aktien 
vertreten sein; ist dieses nicht der Fall, so ist eine neue außerordentliche Ver- 
sammlung anzuberaumen, in der die dann anwesenden Aktionaire, wie in der 
Einladung ausdrücklich anzugeben ist, vollgültig Beschluß fassen können. 
In beiden Versammlungen kann die Auflösung der Gesellschaft nur durch 
eine Majorikät von zwei Drittheilen der Stimmen beschlossen werden. Der 
Beschluß bedarf der landesherrlichen Genehmigung. 
Die Auflösung erfolgt nach Maaßgabe der bestehenden gesetzlichen Be- 
stimmungen. Den Me der Liquidation, die Liquidatoren und deren Befug- 
nisse bestimmt der Verwaltungsrath. 
Kapitel IX. 
Schlichtung von Streitigkeiten. 
g. 36. 
Alle Streitigkeiten, welche zwischen der Gesellschaft und den Aktionairen 
als solchen entstehen, mit Ausnahme des F. 12. vorgesehenen Falles, sollen, 
mit Ausschlietung des Rechtsweges, durch Schiedsrichter entschieden werden, 
von denen jeder Theil einen ernennt. Ein Obmann tritt nur dann hinzu, 
wenn die beiden Schiedsrichter sich innerhalb acht Tagen nicht einigen können. 
In diesem Falle ernennt das Direktorium des Kreisgerichts zu Dortmund den 
Obmann. Schiedsrichter und Obmann mussen in dem Bezirke des Kreisgerichts 
u Dortmund wohnen. Verzögert einer der streitenden Theile auf die ihm durch 
Rotar oder Gericht insinuirte Aufforderung des Gegners die Ernennung des 
(Nr. 4581.) Schiede-
	        
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