Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Schiedsrichters laͤnger als acht Tage, so muß er sich gefallen lassen, daß der 
andere Theil auch den zweiten Schiedsrichter ernennt. 
Die Aktionaire sind, wie groß auch ihre Anzahl bei einer Streitsache sein 
moͤge, wenn sie ein und dasselbe Interesse haben, verbunden, einen einzigen ge- 
meinschaftlichen Bevollmächtigten zu Oortmund zubezeichnen, welchem alle prozessua- 
lischen Verordnungen und Vertendlungen in einer einzigen Ausfertigung oder 
Abschrift mitgetheilt werden können. Bestellen sie einen Bevollmächtigten nicht, 
so ist die Gesellschaft, sowie das Schiedsgericht befugt, ihnen alle Mittheilungen 
und Insinuationen in Gemäßheit der 935. 20. und 21. Tit. 7. Th. I. der All- 
gemeinen Gerichtsordnung in einer einzigen Abschrift auf dem Prozeßbüreau 
des Kreisgerichts zu Dortmund zusiellen zu lassen. 
Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts findet, außer in den Fällen 
der Nichrigkeit nach §. 172. Tir. 2. Th. l. der Allgemeinen Gerichtsordnung, 
kein Rechtsmittel statt. 
Kapitel X. 
Verhältniß der Gesellschaft zur Staatsregierung. 
K. 37. 
Die Königliche Regierung ist befugt, einen Kommissar zur Wahrnehmung 
des Aufsichtsrechts für besländig oder für einzelne Fälle zu beslellen. Dieser 
Kommissar kann nicht nur den Gesellschaftsvorstand, die Generalversammlung 
oder sonstige Organe der Gesellschaft gültig zusammenberufen und ihren Be- 
rathungen beiwohnen, sondern auch jederzeit von den Büchern, Rechnungen, 
Registern und sonstigen Verhandlungen und Schriftstücken der Gesellschaft, so- 
wie von deren gewerblichen Anlagen, Einsicht nehmen. · 
S. 38. 
Die Gesellschaft hat mit Rücksicht auf die von ihr betriebenen Bergbau-, 
Hütten= und anderen gewerblichen Unternehmungen für die kirchlichen und Schul- 
Bedürfnisse der von ihr beschaftigten Arbeiter zu sorgen, auch zu den Kosten 
der Polizei-und Gemeinde-Verwaltung in angemessenem Verhältnisse beizutragen und 
kann, sofern dieselbe sich dieser Verpflichtung entziehen sollte, angehalten wer- 
den, für die gedachten Zwecke, sowie nöthigenfalls zur Gründung und Unter- 
haltung neuer Kirchen= und Schul-Systeme diejenigen Beiträge zu leisten, welche 
von der Staatsregierung nach schließlicher Bestimmung der betreffenden Ressort- 
Minister und des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten für 
nothwendig erachtet werden.
	        
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