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g. 10.
Die nach der Allerhöchsten Urkunde vom 4. Mai 1857. emittirten fünf-
prozentigen Stamm-Prioritätsaktien sind noch sämmtlich im Besitze der Wil-
helmsbahn-Gesellschaft.
Vor der Ausgabe sind diese Aktien mit einem Stempel zu versehen,
welcher die Worte enthält: „gestempelt zufolge fünften Statutnachtrages.“
Die durch die Allerhöchsten Privilegien vom 19. April 1847., 17. No-
vember 1852., 9. August 1853. und 9. Juli 1856. fesigestellten Rechte der
Inhaber der Prioritäts-Obligationen erleiden durch die Zestänmungen dieses
Statuenochtrages keine Aenderung. Es find insbesondere, außer dem Falle
besonderen Uebereinkommens mit der Wilhelmsbahn-Gesellschaft, die Inhaber
der Prioritäts-Obligationen weder verpflichtet, in Stelle ihrer Obligationen
Stamm-Prioritätsaklien anzunehmen, noch berechtigt, der Gesellschaft gegenüber
solche Umwandlung ihrer Obligationen zu fordern.
Schema A. .
(Blauer Druck.)
Wilhelms-Bahn z
° 2
Einhundert Thaler Preußisch Kurant. 7#9t
Vierprozentige Stamm-Prioritäts-Aktie *#*n
der 35
wilhelms-Zahn 28
von Cosel nach Oderberg. 52
Jnhaber dieser vierprozenigen Stamm-Prioritäts-Aktie nimmt auf Höhe
des Betrages von Einhundert Thalern Preußisch Kurant in Gemäßheit
des am e ... 1857. von Sr. Majestät dem Könige von Preu-
Pßen Allerhöchst bestätigten fünften Nachtrages zum Statute der Wilhelms-
bahn-Gesellschaft vom 1. Januar 1858. ab an den Dividenden der Wilhelms-
bahn-Gesellschaft mit dem Vorzugsrechte verhältnißmäßigen Antheil, daß,
wenn der verfügbare Reinertrag zur Gewährung von vollen vier Prozent
auf alle Stamm= und Stamm-Prioritäts-Aktien nicht zureicht, diese vier-
prozentigen Stamm-Prioritäts-Aktien bis auf Höhe jenes Prozentsatzes
nicht nur den ursprünglichen Stamm-Aktien, sondern auch den nach der
Allerhöchsten Urkunde vom 4. Mai 1857. genehmigten fünfprozentigen und
den auf Grund des unter dem . ten 18.. Allerhöchst bestc-
(Nr. 1776. tigten
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