Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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g. 10. 
Die nach der Allerhöchsten Urkunde vom 4. Mai 1857. emittirten fünf- 
prozentigen Stamm-Prioritätsaktien sind noch sämmtlich im Besitze der Wil- 
helmsbahn-Gesellschaft. 
Vor der Ausgabe sind diese Aktien mit einem Stempel zu versehen, 
welcher die Worte enthält: „gestempelt zufolge fünften Statutnachtrages.“ 
Die durch die Allerhöchsten Privilegien vom 19. April 1847., 17. No- 
vember 1852., 9. August 1853. und 9. Juli 1856. fesigestellten Rechte der 
Inhaber der Prioritäts-Obligationen erleiden durch die Zestänmungen dieses 
Statuenochtrages keine Aenderung. Es find insbesondere, außer dem Falle 
besonderen Uebereinkommens mit der Wilhelmsbahn-Gesellschaft, die Inhaber 
der Prioritäts-Obligationen weder verpflichtet, in Stelle ihrer Obligationen 
Stamm-Prioritätsaklien anzunehmen, noch berechtigt, der Gesellschaft gegenüber 
solche Umwandlung ihrer Obligationen zu fordern. 
Schema A. . 
(Blauer Druck.) 
Wilhelms-Bahn z 
° 2 
Einhundert Thaler Preußisch Kurant. 7#9t 
Vierprozentige Stamm-Prioritäts-Aktie *#*n 
der 35 
wilhelms-Zahn 28 
von Cosel nach Oderberg. 52 
Jnhaber dieser vierprozenigen Stamm-Prioritäts-Aktie nimmt auf Höhe 
des Betrages von Einhundert Thalern Preußisch Kurant in Gemäßheit 
des am e ... 1857. von Sr. Majestät dem Könige von Preu- 
Pßen Allerhöchst bestätigten fünften Nachtrages zum Statute der Wilhelms- 
bahn-Gesellschaft vom 1. Januar 1858. ab an den Dividenden der Wilhelms- 
bahn-Gesellschaft mit dem Vorzugsrechte verhältnißmäßigen Antheil, daß, 
wenn der verfügbare Reinertrag zur Gewährung von vollen vier Prozent 
auf alle Stamm= und Stamm-Prioritäts-Aktien nicht zureicht, diese vier- 
prozentigen Stamm-Prioritäts-Aktien bis auf Höhe jenes Prozentsatzes 
nicht nur den ursprünglichen Stamm-Aktien, sondern auch den nach der 
Allerhöchsten Urkunde vom 4. Mai 1857. genehmigten fünfprozentigen und 
den auf Grund des unter dem . ten 18.. Allerhöchst bestc- 
(Nr. 1776. tigten 
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