Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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(Nr.  4583.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  24.  November  1856.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Ponechte  für  den  Bau  und  die  Unterbaltung  einer  Zweig-Chaussee
  von  der  Versmold-Borgholzhauser  Chaussee  bei  Stratmannsbrücke
  über  Bockhorst,  im  Reglerungsbezirk  Minden,  nach  der  Hannsverschen
  Grenze  in  der  Richtung  auf  Dissen.

N.  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Zweig-Chaussee
  von  der  Versmold-Borgholzhauser  Chaussee  bei  Stratmannsbrücke
über  Bockhorst,  im  Regierungsbezirk  Minden,  nach  der  Hannsverschen  Grenze,
in  der  Richtung  auf  Dissen,  genehmigt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  das
Expropriationsrecht  für  die  zu  der  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen
das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  auf
diese  Straße  zur  Anwendung  kommen  sollen.  Zugleich  will  Ich  der  Stadt
Borgholzhausen  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung
  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen
  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausscegeld-Tarifs,
  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,
  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Worschriften,
verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld  =  Tarife  vom  29.  Februar  1840.
angehängten  Bestinmmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte
  Strate  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kemmtniß  zu  bringen.  -

Charlottenburg,  den  24.  November  1856.

Friedrich  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  fuͤr  Handel,  Gewerbe  und  oͤffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

(Nr.  4584.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  24.  November  1856.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vor#chte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Chausseen?:
a)  von  Salzwedel  bis  zur  Landesgrenze  gegen  Hannover  bei  Hoyersburg;
  b)  von  der  Warthe  bei  Salzwedel  nach  Diesdorf;  c)  von  der
Mogdeburg-Lüneburger  Staatsstraße  bei  Mahlsdorf  über  Brunau  bis
zur  Grenze  des  Osterburger  Kreises;  d)  von  Rohrberg  bis  Cheinitz.

N.aden  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  die  Chausseebauten,
welche  die  Stadt  Salzwedel,  im  Kreise  gleichen  Namens,  Regierungsbezirk
Madeburg.  von  der  erstgenannten  Stadt  bis  zur  Landesgrenze  gegen  Hannover
  bei  Hoyersburg,  und  der  Kreis  Salzwedel:  1)  von  der  Warthe  bei  Salzwedel