1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 200,000 Thalern,
in Buchstaben: Zweimal hundert tausend welche in 20 Serien à 10,000
Rthlr. und in jeder Serie mit
60 Stück à 100 Rthlr.,
60 Stück à 50 Rehlr.,
40 Seück à 25 Rehlr.,
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe der Meliorationskassen-Beilräge
der Notte-Niederung mit vier und einem halben Prozent jährlich
zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung
jährlich vom Jahre 1861. ab mit wenigstens jährlich einem halben Prozent
des Kapitals zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Prioilegium Unsere landesherrliche
Genesmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder
Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung
des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen
eine Gewährleistung Seitens des Staaks nicht übernommen wird, ist durch
die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kbniglichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 29. Dezember 1836.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. v. Manteuffel II.
Provinz Brandenburg. Negicrungsbezirk Potedam.
Obligation
des
Verbandes zur Regulirung der Notte
Serie. s—ss.
uͤber ..... Thaler Preußisch Kurant.
D. Verband zur Regulirung der Notte verschuldet dem Inhaber dieser Seitens
des Gläubigers unkündbaren Verschreibung die Summe von. Thalern,
deren Eufang der unterzeichnete Vorstand bescheinigt. Diese Schuldsumme
bildet einen Theil des zur Regulirung der Notte in Gemaßheit des
Allerhoͤchsten Privilegiums vom ...... . .... . . . .. . . ... (Gesetz-Sammlun
vom Jahrre S. ) aufgenommenen Gesammtdarlehns von 2%
Rthlr.