Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  200,000  Thalern,
in  Buchstaben:  Zweimal  hundert  tausend  welche  in  20  Serien  à  10,000
Rthlr.  und  in  jeder  Serie  mit
60  Stück  à  100  Rthlr.,
60  Stück  à  50  Rehlr.,
40  Seück  à  25  Rehlr.,
nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  der  Meliorationskassen-Beilräge
  der  Notte-Niederung  mit  vier  und  einem  halben  Prozent  jährlich
zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden  Folgeordnung
jährlich  vom  Jahre  1861.  ab  mit  wenigstens  jährlich  einem  halben  Prozent
des  Kapitals  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Prioilegium  Unsere  landesherrliche
  Genesmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder
Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung
  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.
Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staaks  nicht  übernommen  wird,  ist  durch
die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Kbniglichen  Insiegel.
Gegeben  Charlottenburg,  den  29.  Dezember  1836.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.  v.  Manteuffel  II.

Provinz  Brandenburg.  Negicrungsbezirk  Potedam.

Obligation

des
Verbandes  zur  Regulirung  der  Notte
Serie.  s—ss.
uͤber  .....  Thaler  Preußisch  Kurant.

D.  Verband  zur  Regulirung  der  Notte  verschuldet  dem  Inhaber  dieser  Seitens
  des  Gläubigers  unkündbaren  Verschreibung  die  Summe  von.  Thalern,
  deren  Eufang  der  unterzeichnete  Vorstand  bescheinigt.  Diese  Schuldsumme
  bildet  einen  Theil  des  zur  Regulirung  der  Notte  in  Gemaßheit  des
Allerhoͤchsten  Privilegiums  vom  ......  .  ....  .  .  .  ..  .  .  ...  (Gesetz-Sammlun
vom  Jahrre  S.  )  aufgenommenen  Gesammtdarlehns  von  2%
Rthlr.