Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Rthlr.  Die  Ruͤckzahlung  der  Schuld  geschieht  vom  Jahre  1861.  ab  allmaͤlig
aus  einem  zu  diesem  Behufe  mit  wenigstens  einem  halben  Prozent  jaͤhrlich
unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen  gebildeten
Algungsfondt,  6

ie  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Ken  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1861.  ab  in  dem
Monate  Januar  jeden  Jahres.  Der  Verband  behaAlt  sich  jedoch  das  Recht
vor,  den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche
  noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,
sowie  die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer
Serie,  Nummer  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung
  erfolgen  soll,  öffenrlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt
sechs,  drei,  zwei  und  einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatte
  der  Königlichen  Regierung  zu  Potsdam,  sowie  in  dem  Kreisblatte  zu
Teltow  und  in  der  Berliner  Vossischen  Zeitung.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapical  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen  in  der  ersten  Woche  des  Januar  und  Juli,
von  heute  an  gerechnet,  mir  vier  und  einem  halben  Prozent  jährlich  in  gleicher
Mnzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
bei  der  Verbandskasse  in  Zossen  oder  einer  von  dem  Vorstande  näher  zu  bezeichnenden
  Kasse  in  Berlin  (nach  Wahl  des  Inhabers  der  Obligation)  in  der
nach  dem  Einrritt  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  spateren  Füälligkeitstermine
zurückzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

sez  Pe-  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Verdandes.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung
Theil  I.  Titel  51.  H.  120.  sed.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  in  Berlin.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  dem  Vorstande  des  Verbandes  anmeldet  und  den  stattgehabten
  Besitz  der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder
sonst  in  glaubhafter  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag
  der  angemeldeten  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen
Quittung  ausgezahlt  werden.

r  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbj4hrige  Zinskupons  bis
um  Schlusse  des  Jahres  1865.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinsupons
  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Verbandskasse
  in  Zossen  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie  beigedruck-(r.
  4585.)  ten