Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

ten  Talons.  Beim  Verlust  des  Talons  erkolgt  die  Aushändickung  der  neuen
Zinskupons=  Serie  an  den  Inhaber  der  Schulderschreitung,  sofern  denen  Vorzeigung
  rechrzeitig  geschehen  ist.
.  Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Verband  mir  seinem  Grundvermgen,  sowie  mit  den  Beiträgen,  welche  auf
Grund  der  W.  4  —  10.  37.  des  Allerhöchst  vollzogenen  Statms  vom  14.  April
1856.  (Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1856.  S.  462.)  von  den  Verbandsgenossen
  erhoben  werden.

heil  inessen  zu  Urkunde  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ert

Zossen,  den  ..  ten  .........  ...  18.

Der  Vorstand  des  Verbandes  zur  Regulirung  der  Notte.
(Unterschrift  dreler  Mitglieder.)
Eingetragen  im  Register  ..4

Provinz  Brandenburg.  Negierungebezirk  Potedam.
Zins--Ku  p  LX

zur

Obligation  des  Verbandes  zur  Negutirung  der  Notte.

Serie  ...  ...  M  .....  uͤber  ......  Thaler  ..  ...  Silbergroschen.
„Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfaͤngt  gegen  dessen  Ruͤckgabe  am
................  18..  und  spaͤterhin  die  insen  der  vorbenannten  Obl

zänion  für  das  Halbjab  vom  ........  ..  .  .  .  .  ..  bis.
en  Thaler  Silbergroschen  bei  der  Verbandet
ossen
Zossen,  den  ..  ten  ....  .  ..  ....  18.

Der  Vorstand  des  Verbandes  zur  Regulirung  der  Notte.
(Faksimile  der  Unterschrist  dreier  Mitglieder.)
Eingetragen  im  Register  1  .....
Dieser  Zinskupon  wird  ungültig,  wenn  dessen

Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  vom
Tage  der  Füälligkeit  ab  erhoben  wird.

 

(Nr.  4586.)