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lagen werden von den Genossen nach Verhältniß ihrer betheiligten Fläche auf-
gebracht.
Die Anlagen werden in der Regel im Tagelohn ausgeführt unter Lei-
tung eines Wiesenbaumeisters; wo es indessen zweckmäßig ist, sollen die Arbeite#n
nach Bestimmung des Vorstandes an den Mindesifordernden verdungen werden.
Ausnahmsweise kann der Vorstand auch die Anlagen durch Natural=
leistung der Eigenthümer ausführen lassen. In solchen Fällen ist der Genossen-
schaftsvorsteher befugt, die nicht rechtzeitig oder nicht gehbrig ausgeführten
Arbeiten nach einmaliger vergeblicher Erinnerung auf Kosten des Säumigen
machen und die Kosten von demselben durch Exekution beitreiben zu lassen.
Eben dazu ist der Genossenschaftsvorsteher befugt bei Arbeiten, die den ein-
zelnen Genossen für ihre Grundstücke obliegen und im Interesse der ganzen
Anlage nicht unterbleiben dürfen.
S. ö.
Die Ausführung der nöthigen Gräben, Wehre, sowie der zur Regulirung
des Bachbettes nöthigen Arbeiten, muß jedes Genossenschaftsmitglied ohne Wei-
teres gestatten und den dazu erforderlichen Grund und Boden der Regel nach
unentgeltlich hergeben. So weit ihm der Werhh nicht durch das an den Damm-
dossirungen und Uferrändern wachsende Gras, durch das wegfallende alte Gra-
ben= oder Bachbett oder durch andere zufdllige Vortheile ersetzt werden sollte,
ist Entschädigung zu gewähren. Streitigkeiten hierüber werden mit Ausschluß
des Rechtsweges schiedsrichterlich entschieden.
Die Erwerbung von Terrain, welches nicht Mitgliedern des Verbandes
gehört, erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes vom 28. Februar 1843.
F. 6.
Die Angelegenheiten des Genossenschaftsverbandes werden geleitet von
em Vorsteher und fünf Mitgliedern, welche zusammen den Vorstand bilden.
Dieselben bekleiden ein Ehrenamt; als Ersatz für baare Auslagen und
Versäumnisse erhält jedoch der Genossenschaftsvorsteher eine, von der Versamm-
lung der Genossen zu begutachtende und von der Regierung zu Trier festzu-
setzende Entschädigung.
Die fünf Vorstandsmitglieder werden nebst einem Stellvertreter für jeden
von den Genossen aus ihrer Mitte auf drei Jahre gewählt.
Die Wahl erfolgt nach Stimmenmehrheit und hat bei derselben jedes
Genossenschafrsmitglied Eine Stimme; wer mehr als zwei Morgen im Verbande
besizt, har zwei Stimmen, wer vier Morgen besitzt, drei Stimmen u. f. f. für
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