Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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ist Jeder, der in der Gemeinde seines Wohnorts zu den oͤffentlichen Gemeinde- 
aͤmtern waͤhlbar ist, mindestens Einen Morgen Wiese besitzt und nicht Mit- 
glied des Verbandes ist. 
Wenn der Buͤrgermeister selbst Mitglied des Verbandes sein sollte, so 
muß der Landrath auf den Antrag jedes Betheiligten einen andern unparteüschen 
Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernennen. Dasselbe kann der Landrath thun, 
wenn sonstige Einwendungen gegen die Person des Bürgermeisters von den 
Betheiligten erhoben werden, welche dessen Unparteilichkeit nach dem Ermessen 
des Landrathes beeinträchtigen. 
g. 12. 
Wegen der Wässerungsordnung, der Grabenrdumung, der Heuwerbung 
und der Hütung auf den Wiesen hat der Vorstand die nöthigen Bestimmungen 
zu treffen und kann deren Uebertretung mit Ordnungsstrafen bis drei Thaler 
bedrohen. 
g. 13. 
Der Wiesenverband ist der Oberaufsicht des Staates unterworfen. 
Das Aufsichtsrecht wird von dem Kreislandrathe, von der Regierung 
zu Trier als Landespolizeibehörde und von dem Ministerium für die landwirth= 
schaftlichen Angelegenheiten gehandhabt in dem Umfange und den Befugnissen, 
welche den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zustehen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 2. November 1857. 
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Mcjeslät des Königs: 
(L. S.) Prinz von Preußen. 
Simons. v. Manteuffel II. 
  
(Nr. 4793.)
	        
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