Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1858.  ab  in  dem  Monate
  Dezember  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den
Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmrliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten
  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen
  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,
drei,  zwei  und  einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatte  der
Königlichen  Regierung  zu  Marienwerder,  sowie  im  Culmer  Kreisblatte  und  im
Preußischen  Staats-Anzeiger.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  enrrichten  ist,  wird
es  in  halbjahrlichen  Terminen,  am  20.  Juni  bis  2.  Juli  jeden  Jahres  und
am  28.  Dezember  bis  3.  Januar  des  darauf  folgenden  Jahres,  von  heute
an  gerechnet,  mit  fünf  Prozenk  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
ei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Culm,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem  Eintritt
  des  Fülligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  prdsemirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine
zurückzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Th.  I.
Tit.  51.  S.  120.  sed.  bei  dem  Koniglichen  Kreisgerichte  zu  Culm.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlusi  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
  der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in
glaubhafter  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der
angemeldeten  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Qutlttung
ausgezahlt  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  sechs  halbjaährige  Zinskupons  bis
zum  Schlusse  des  Jahres  1860.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden
Zinskupons  auf  fünfjahrige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  1.  Culm  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie  beigedruckten
  Talons.  Beim  Verlusie  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung

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