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a) von einem Mergen I. Klasse
bei dreijähriger Düngung 16 Zir.
" sechsjähriger -
-neunjaͤhriger O 3 -
b) von einem Morgen II. Klasse
bei dreijaͤhriger Duͤngung 14 Zu.
- sechsjaͤhriger - 12
-neunjaͤhriger - 9 -
c) von einem Morgen III. Klasse
bei dreijdähriger Düngung (0 Zir.
sechsjähriger -
veranschlagt werden.
Bei neunjähriger Düngung und in der IV. Ackerklasse wird Mäheklee
nicht mehr in Ansatz gebracht.
Zur Saatgewinnung werden von fünfundzwanzig Morgen ein Morgen
abgezogen, und wird auf vorkommenden Verkauf von Kleesaamen nicht Rücksicht
genommen.
teh Der Klee darf nur erst nach sieben Jahren auf derselben Stelle wieder-
ehren.
C. 20.
Die Erträge von Grünfutter werden denen von Mäheklee gleichgeachtet,
und sind für die Saat pro Morgen ein Scheffel Erbsen und ein halber Schef-
fel Hafer in Abzug zu bringen. Wird dasselbe in der Brache gebaut, so er-
leidet die nachfolgende Kornsaat einen Rückschlag von einem halben Korn.
Im Ulebrigen hat dasselbe keinen Einfluß auf den Dungungsstand.
K. 21.
Die Lupinen werden in allen Ackerklassen, wo sie gefunden werden, ver-
anschlagt, und zwar, wenn sie zur Reife gelangen, als Erbsen, soweit der
Anbau dieser gestattet ist.
Wo aber der Erbsenbau nicht zulässig isi, oder wo die Lupinen nicht
zur Reife gelangen, sondern grün abgemähr werden sollen, kommen sie als
Heu zum Ansatz, und zwar in allen Ackerklassen
in dreija3hriger Düngung zu 10 Zir. pio Morgen,
sechsjähriger - 8 -
- neunjähriger O" : 60
mit der Maaßgabe, daß ein Zentner hiervon dem Werthe R Zentner Heu
I. Klasse gleichgestellt wird. Zur Saatgewinnung wird von der mit Lupinen
als Grünfutter veranschlagten Fläche der ntt Theil in Abzug gebracht.
§S. 2
In den Gütern, in welchen Nen m wird, wird in dessen Stelle
Rübsen veranschlagt.
*-%
Die Getreidepreise sind, wie folgt, fesigesetztt.
Jahrgang 1657. (Nr. 4810.) für