Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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kosten fuͤr einen Knecht, eine Magd oder resp. einen Jungen berechnet. 
Werden dagegen mehr unentgeltliche Arbeitstage geleistet, als nach 
der Arbeitsberechnung erforderlich sind, so wird nach demselben Ver- 
haltniß weniger Gesinde veranschlagt. 
IV. Der Drescherlohn 
wird, mag der Drusch durch Menschen oder Dreschmaschinen erfolgen, 
immer nach dem ortsüblichen Lohne für das Dreschen mit der Hand be- 
rechnet, und auch beim Rübsen so, wie bei allen übrigen Getreidearten. 
7) Zum Ersatz des todten und lebenden Inventarii, sowie an Lohn für 
Schmiede= und Schirrarbeiten inkl. Zuthaten, werden für jeden prin- 
zipienmäßig zu haltenden Ochsen zehn Scheffel Roggen in Abzug gebracht. 
8) Grabenarbeit. In Beziehung auf die Ackergräben bleibt es den 
Taxkommissarien überlassen, nach ihrem pflichtmäßigen Gurachten festzu- 
stellen, ob überhaupt zur Konservation derselben ein Abzug in Rechnung 
v8. slellen ist, und haben sie im bejahenden Falle solchen in Ansatz zu 
ringen. 
Bezüglich auf die Wiesengräben findet in Rücksicht der nicht be- 
rieselten Wiesen ein gleiches Verhältniß wie bei den Ackergräben statt. 
Insofern große Abzugskanäle, Verwallungen oder Schleusen zu 
unterhalten sind, muß nach dem Arbitrio der Tarkommissarien, welchem 
jedoch ein technisches Gutachten zum Grunde zu legen ist, für Unter- 
haltung derselben ein angemessener Betrag in Ausgabe gestellt werden. 
Bei den Berieselungswiesen wird die Bestimmung des Kosten- 
Betrages auch dem Arbitrio der Taxkommissarien überlassen. 
9) Zum Heuankauf. Insofern derselbe nach den W. 17. und 25. zulässig 
ist, werden pro Zentner des angekauften Quamt zehn Silbergroschen ab- 
gezogen. 
10) 33 uerung. Wo nach dem Gutachten der Taxkommissarien weder 
Holz noch Torf in ausreichender Menge vorhanden ist, muß das Fehlende 
des Bedarfs, wie er im H. 34. ad 26b. naͤher normirt ist, angekauft und 
dieses nach den oͤrtlichen Verhältnissen berechnet werden. 
Diese unter B. zu berechnenden Lasten und Kosten werden von den 
sub A. berechneten Einnahmen in Abzug gebracht und ergiebt sodann das Re- 
siduum den Nettoertrag, welcher, mit fünf Prozent kapitalisirt, den Kapitalwerth 
der Gutseinnahme darsiellt. 
Von diesem Kapitakwerthe werden noch nachstehende Abzüge gemacht: 
1) Die Defekte an den Gebuden werden durch Sachversiändige ermittelt 
und deren Herstellung in wirthschaftlichen Zustand berechner, wobei zu 
berücksichtigen ist, daß das Schock Dachstroh, das Bund zu zwanzig 
Pfund, mit zwei Thaler und fehlendes Bauholz nur da veranschlagt wird, 
wo solches nach dem Arbitrio der Tarkommissarien auf dem Gute sich 
nicht vorfindet. 
2) Zur Konservation der Gebäude inkl. des für dieselben zu entrichrenden 
Feuerkassengeldes werden drei Prozent des Taxwerthes, wo aber bei 
Holz-
	        
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