Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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noch  nibt  dem  Gute  qu.  im  Hypothekenbuche  zugeschrieben  sind,  sowie
  au

5)  die  Veranschlagung  des  Krugverlages  in  fremden  Gütern.

6)  Die  Veranschlagung  von  Fabrikanstalten,  als  Eisenhämmer,  Kalkbrennereien,
  Theerschwelereien,  Ziegeleien,  Wind-,  Dampf=  und  Oelmäühlen  rc.,
ohne  daß  die  Führung  des  vorgeschriebenen  zwölfjährigen  Nachweises
2%  Einkommens  geführt  werden  darf,  nach  dem  stattfindenden  Befunde;
auch  fälle

7)  die  Ermäßigung  der  aus  dem  Befunde  sich  ergebenden  Abdüngung  fort,
falls  bei  Aufstellung  der  theoretischen  Dungberechnung  und  Kontrolle  ein
geringeres  Resultat  sich  ergeben  sollte.

8)  Die  im  F.  6.  II.  bei  dem  Kanon  und  ähnlichen  Abgaben  von  Kirchen
und  Pfarrländereien  2c.,  die  dem  Gute  zugeschlagen  worden  sind,  vorgeschriebene
  Erhöhung  zu  drei  und  ein  halb  Prozent  in  Kapital,  kommt
nicht  in  Anwendung,  und  wird  die  betreffende  Abgabe  nur  nach  ihrem
Betrage  als  gewöhnliche  jährliche  Abgabe  in  Abzug  gestellt.

9)  Zur  Feststellung  des  Werkhes  der  Waldung  genügt  die  von  einem  Oberfbrster
  durch  Aufnahme  einer  Taxe  ermittelte  Werthsbestimmung;  wo
der  Wald  jedoch  von  keinem  erheblichen  Umfange  oder  der  Zustand  der
Art  ist,  daß  eine  Forsttaxe  kein  besonderes  Resultat  zu  gewähren  verspricht,
  können  die  Tarkommissarien  nach  ihrem  Ermessen  für  den  Grund
und  Boden  einen  Kapitalansatz  normiren.

Unter  einem  solchen  Taxrinstrumente  muß  ausdrücklich  vermerkt  werden,
daß  auf  Grund  dieser  Tare  eine  Pfandbriefsbewilligung  nicht  erfolgen  kann.
Bei  Aufnahme  der  Subhastationstaxe  ist  zugleich  das  erforderliche  Material
  zu  sammeln,  um  diese  in  eine  Anleihetare  umarbeiten  zu  können.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  Decker).