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Holztaxen der Bauholzbedarf schon vollstaͤndig in Abzug gekommen ist,
nur zwei Prozent vom Kapitalwerthe abgerechnet.
Fuͤr die Beaufsichtigung der Wirthschaftsfuͤhrung (Hofmeister) kommt
Ein Prozent vom Kapitalwerthe in Abzug.
4) Fehlendes Wirthschaftsinvenkarium.
Dasselbe wird nach folgenden Sätzen defektirt:
für ein Pferddcvü ... 0 Rrhlr. — Sgr.
= einen Ochsen 25. — „
- eine Kuh . . . . . . . . .. ... .... . . . .. 15 —
é, ein Haupl Jungvieh oder Märztuh b 2
,= ein Schwen . .. 2 — =
: ein feines Schaaff .. . 1 20
ein grobes oder Märzschaaf 1 —.
Für das todte Inventkarium auf jeden prinzipienmäßig zu haltenden Pflug
nach dem Arbitrio der Kommissarien bis zu zehn Thaler. Nachdem diese
Abzüge gemacht sind, treten dem Kapitale hinzu:
1) Fur das Wohnhaus, insofern dasselbe außer den nöthigen Wirth-
schaftslokalien noch anderweite Räumlichkeiten darbietet:
von 3,000 Rthlrn. bis 10,000 Rehlr. Kapitalwerth 500 Rthlr.
2 0 1,000
- , - -20,00 " - -
20,000 = 30,000 - - 1,200 -
* 30,000 * * 40,000 * 1,500 t
40,000 50,000 „ und darüber 2000
2) Für Jagd, Fischerei, Brau= und Brennereien diejenigen Sätze,
welche in den PF. 37., 38. und 39. unter gewissen Modalitäten
bestimmt worden sind,
und ergiebt sich sodann der Taxwerth des Gutes.
Dritter Abschnitt.
Betreffend Subhastationstaxen.
K. 43.
Bezüglich auf den FH. 8. wird bemerkt, daß bei Subhasiationstaxen
folgende#Abweichungen von den vorstehenden Taxprinzipien eintreten sollen:
1) Die Veranschlagung baarer Pächte erfolgt nach ihrem Befunde ohne
Abzug von ein Sechstel, sowie auch
2) ven vorgeschriebene Abzug bei den Erbverpachtungen in gleicher Art
cessirt.
3) Die Veranschlagung der veraͤnderlichen baͤuerlichen Renten erfolgt nicht
nach dem reglementsmaͤßigen Roggenpreise, sondern nach den in dem lau-
fenden Decennio festgestellten baaren Durchschnittspreisen.
4) Die Veranschlagung von Grundstücken, die außer den Grenzen des Gutes
liegen, oder von Servitutrechten wird berücksichtigt, wenn selbige auch
(Nr. 4810.) noch