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noch nibt dem Gute qu. im Hypothekenbuche zugeschrieben sind, so-
wie au
5) die Veranschlagung des Krugverlages in fremden Gütern.
6) Die Veranschlagung von Fabrikanstalten, als Eisenhämmer, Kalkbrenne-
reien, Theerschwelereien, Ziegeleien, Wind-, Dampf= und Oelmäühlen rc.,
ohne daß die Führung des vorgeschriebenen zwölfjährigen Nachweises
2% Einkommens geführt werden darf, nach dem stattfindenden Befunde;
auch fälle
7) die Ermäßigung der aus dem Befunde sich ergebenden Abdüngung fort,
falls bei Aufstellung der theoretischen Dungberechnung und Kontrolle ein
geringeres Resultat sich ergeben sollte.
8) Die im F. 6. II. bei dem Kanon und ähnlichen Abgaben von Kirchen
und Pfarrländereien 2c., die dem Gute zugeschlagen worden sind, vorge-
schriebene Erhöhung zu drei und ein halb Prozent in Kapital, kommt
nicht in Anwendung, und wird die betreffende Abgabe nur nach ihrem
Betrage als gewöhnliche jährliche Abgabe in Abzug gestellt.
9) Zur Feststellung des Werkhes der Waldung genügt die von einem Ober-
fbrster durch Aufnahme einer Taxe ermittelte Werthsbestimmung; wo
der Wald jedoch von keinem erheblichen Umfange oder der Zustand der
Art ist, daß eine Forsttaxe kein besonderes Resultat zu gewähren ver-
spricht, können die Tarkommissarien nach ihrem Ermessen für den Grund
und Boden einen Kapitalansatz normiren.
Unter einem solchen Taxrinstrumente muß ausdrücklich vermerkt werden,
daß auf Grund dieser Tare eine Pfandbriefsbewilligung nicht erfolgen kann.
Bei Aufnahme der Subhastationstaxe ist zugleich das erforderliche Ma-
terial zu sammeln, um diese in eine Anleihetare umarbeiten zu können.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Verlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. Decker).